Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 12 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

päischen Vorgaben angepasst haben, werde die vorerwähnte Bestimmung mit Inkrafttreten der Abkommen praktisch bedeutungslos. Somit sei es falsch, wenn gewisse Datenkategorien

- hier SIS-Daten - der Aufsicht des EDÖB unterstellt werden. Die Zuweisung der Verantwortlichkeit ergebe sich durch das bearbeitende Organ. Soweit kantonale Organe SIS-Daten bearbeiteten (Zugriff, Aufbewahrung, Verwendung, Umarbeitung, Bekanntgabe, Vernichtung) seien die kantonalen Datenschutzbeauftragten zuständig. Ferner sei es im Sinne einer harmonisierten Bearbeitung von SIS-Daten allenfalls begrüssenswert, die Kantone respektive die unabhängigen kantonalen Datenschutzbeauftragten mit der Verordnung zu verpflichten, Bestimmungen zum Schutz der von den kantonalen Behörden bearbeiteten SIS-Daten zu erlassen.

Nach Ansicht des Kantons Freiburg würden die Zuständigkeitsbereiche der kantonalen Aufsichtsbehörden einerseits und des EDÖB auf Bundesstufe anderseits nicht klar voneinander abgegrenzt. Dies könne zu Konflikten führen und die gute Zusammenarbeit stören. Ferner dürfe die koordinierte Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Datenschutzbehörden und das EDÖB nicht dazu führen, dass das EDÖB seine Aufsicht über die kantonalen Datenschutzbehörden ausübe.

Mehrere Kantone und Organisationen (TI, BL, GB, ZH, AG, SO, Privatim, Datenschutzbeauftragter des Kantons ZH) vertreten weiter die Position, dass die Europäischen Rechtsgrundlagen (SDÜ, Beschluss und Verordnungen zum SIS II) keinerlei Hinweise für eine notwendige enge - und exklusive - Zusammenarbeit des EDÖB mit dem europäischen Datenschutzbeauftragten zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben vorsehen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte könne vielmehr frei entscheiden, ob er direkt mit den kantonalen Aufsichtsbehörden in Kontakt treten wolle.