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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten

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Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro

(N-SIS Verordnung)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 355d des Strafgesetzbuches (StGB)1 sowie Artikel 16 und 19 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme (BPI)2

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Verantwortung für das N-SIS und die Systemarchitektur;

b. die Zugriffsrechte und die Zuständigkeiten der Behörden in Bezug auf das N-SIS;

c. die Organisation und die Aufgaben des SIRENE-Büros3;

d. den Austausch der Zusatzinformationen durch das SIRENE-Büro;

e. die Verfahren, die Voraussetzungen, die Massnahmen und die Kennzeichnung der Personen- und Sachausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS);

f. die Bearbeitung und Aufbewahrungsdauer der Daten;

g. die Rechte der betroffenen Personen;

h. die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Bearbeitung von Daten.

2 Diese Verordnung gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen nichts anderes vorsehen.

3 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang 1 aufgeführt.

SR ..........

1 SR 311.0

2 SR XX

3 Supplementary Information REquest at the National Entry (Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle). 2005–......