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Vernehmlassung 2006/101: Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) · 35 Seiten
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Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
(N-SIS Verordnung)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 355d des Strafgesetzbuches (StGB)1 sowie Artikel 16 und 19 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme (BPI)2
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Verantwortung für das N-SIS und die Systemarchitektur;
b. die Zugriffsrechte und die Zuständigkeiten der Behörden in Bezug auf das N-SIS;
c. die Organisation und die Aufgaben des SIRENE-Büros3;
d. den Austausch der Zusatzinformationen durch das SIRENE-Büro;
e. die Verfahren, die Voraussetzungen, die Massnahmen und die Kennzeichnung der Personen- und Sachausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS);
f. die Bearbeitung und Aufbewahrungsdauer der Daten;
g. die Rechte der betroffenen Personen;
h. die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Bearbeitung von Daten.
2 Diese Verordnung gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen nichts anderes vorsehen.
3 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang 1 aufgeführt.
SR ..........
1 SR 311.0
2 SR XX
3 Supplementary Information REquest at the National Entry (Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle). 2005–......