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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 4 Seiten
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Technische Geoinformationsverordnung
3. Abschnitt: Geometadaten
Art. 6
Für die Geometadaten gilt die Norm SN 612050 (Ausgabe 2005-05, Vermessung und Geoinformation – GM03-Metadatenmodell – Schweizer Metadatemodell für Geodaten).
4. Abschnitt: Archivierung
Art. 7 Zeitpunkt
1Der Zeitpunkt der Archivierung richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und nach dem Archivierungskonzept.
2Der Zeitpunkts der Archivierung wird im Archivierungskonzept in Abstimmung mit der Periodizität von Nachführung und Historisierung festgelegt.
5. Abschnitt: Geodienste
Art. 8 Mindestanforderungen
Die in Artikel 36 Absatz 2 der Geoinformationsverordnung2 bezeichneten Geobasisdaten müssen in einem Abrufverfahren angeboten werden, das mindestens den Anforderungen der Norm ISO/DIS 19128 (Ausgabe 2004) entspricht.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Übergangsfristen
1Für die Umsetzung der Vorschriften dieser Verordnung wird den Kantonen in Anwendung von Artikel 45 Absatz 4 des Geoinformationsgesetzes3 eine Frist von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt.
2Abweichende Übergangsfristen der Bundesgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Geoinformationsgesetz4 in Kraft.
2 SR …
3 SR …
4 SR …