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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten
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Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)
Änderung vom …
[Version 11, 20.11.2006; Entwurf für Anhörung/Ämterkonsultation]
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 19921 wird wie folgt geändert:
Ingress
Gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 1, 7, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 14 Absatz 2, 29 Absatz 3, 31 Absatz 3, 32 Absatz 2, 33 Absatz 3 und 45 Absatz 4 des Geoinformationsgesetzes2 sowie Artikel 38 Absatz 1 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs3
Art. 1
1Als amtliche Vermessung im Sinne des Zivilgesetzbuchs4 gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuches vom Kanton genehmigten und vom Bund anerkannten Vermessungen.
2Die Daten der amtlichen Vermessung im Sinne des Geoinformationsgesetzes5 sind Georeferenzdaten, die von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von der Wirtschaft und Wissenschaft zur Gewinnung von Geoinformationen verwendet werden.
Art. 2
Aufgehoben
Art. 3 Planung und Umsetzung
1Das Departement legt nach Anhörung der Kantone die Strategie der amtlichen Vermessung fest.
1 SR 211.432.2
2 SR …
3 SR 210
4 SR 210
5 SR … 1999–4740