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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten

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Verordnung über die Landesvermessung (Landesvermessungsverordnung, LVV)

vom …[Version 11, 20.11.2006; Entwurf für Anhörung/Ämterkonsultation]

Der Schweizerische Bundesrat

gestützt auf die Artikel 5, 6, 7, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 15 Absatz 3, 19 Absatz 1, 22 Absatz 3, 24 Absatz 2, 23 Absatz 2, 25 Absatz 2, 26 sowie 45 Absätze 1 und 4 des Geoinformationsgesetzes1,

verordnet:

1. Abschnitt: Grundlagen

Art. 1 Geodätische Landesvermessung

1Gegenstand der geodätischen Landesvermessung sind:

a. die geodätischen Bezugssysteme der Schweiz;

b. die Kartenprojektionen der Schweiz;

c. die geodätischen Fundamentalpunkte;

d. die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1) als Bezugsrahmen für die Lage, einschliesslich die kombinierten 3D-Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und die Permanentstationen des automatischen GNSS-Netzes der Schweiz;

e. die Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (HFP1) als Bezugsrahmen für die Höhe;

h. die Schwerestationen des Landesschwerenetzes;

i. das Geoidmodell der Schweiz;

k. die Geodaten und Modellparameter, welche die geodätischen Bezugssysteme und Bezugsrahmen der Schweiz sowie deren Beziehungen untereinander und zu internationalen Bezugssystemen festlegen, insbesondere die Lagekoordinaten, Höhen, Schwerewerte und Transformationsparameter;

2Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Einzelheiten.

Art. 2 Lokal gelagerte geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen

1Der massgebliche Lagebezug der Geobasisdaten des Bundesrechts richtet sich nach Artikel 4 der Geoinformationsverordnung2.

SR …

1 SR …

2 SR …