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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 17 Seiten

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Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV)

Änderung vom …

[Version 11, 20.11.2006; Entwurf für Anhörung/Ämterkonsultation]

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:

I

Die Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 19941 wird wie folgt geändert:

Ingress

Gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 3, 6bis, 26 Absatz 2, 31 Absatz 2, 37 Absatz 3, 38 Absatz 1, 51 Absatz 3, 56 Absatz 4 und 57 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 19922 über die amtliche Vermessung (VAV),

Art. 2 Kantonale Umsetzungspläne

1Die langfristigen kantonalen Umsetzungspläne geben insbesondere Auskunft über Zeitpunkt und Ausführung der Arbeiten der amtlichen Vermessung. Sie enthalten insbesondere Angaben über:

a. die Arbeiten der Ersterhebung;

b. die Arbeiten der Erneuerung;

c. besondere Anpassungen von aussgergewöhnlich hohem nationalem Interesse;

d. die periodische Nachführung;

e. den Ersatz von provisorischen Numerisierungen durch eine Ersterhebung oder Erneuerung;

f. die Kosten (generelle Kostenschätzung).

2Die mittelfristigen kantonalen Umsetzungspläne geben insbesondere Auskunft über den Stand der Vermessung sowie die beabsichtigten Arbeiten und enthalten eine entsprechende Kostenschätzung.

1 SR 211.432.21

2 SR 211.432.2

1999–4740