Vorlage
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV)
vom …[Version 11, 20.11.06; Entwurf für Anhörung/Ämterkonsultation]
Der Schweizerische Bundesrat
gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 7, 22 Absatz 3 und 29 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes1, sowie die Artikel 6 Absatz 2 und 7 Absatz 1 des Transportgesetzes2
verordnet:
1. Abschnitt: Grundlagen
Art. 1 Zweck
Geografische Namen dienen zur Verständigung über Örtlichkeiten und sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich gemäss der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
Art. 2 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Verfahren, die Zuständigkeit und die Kostentragung für das Erheben, Festsetzen, Nachführen und Verwalten geografischer Namen.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften, Strassen, Stationen des öffentlichen Verkehrs, und die Topografischen Objekte;
b. Geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografischen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Tabellen „Flurnamen“, „Ortsnamen“ und „Geländenamen“), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet werden;
c. Geografische Namen der Landesvermessung: Namen der topografischen Objekte gemäss topografischem Landschaftsmodell der Landesvermessung;
d. Gemeinden: Die in der kantonalen Gesetzgebung als Gemeinde bezeichnete kleinste politische Einheit in der institutionellen Gliederung der Schweiz, welche durch ein Hoheitsgebiet und einen Namen eindeutig bestimmt ist;
SR …
1SR …