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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 27 Seiten
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Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV)
vom …[Version 11, 20.11.2006; Entwurf für Anhörung/Ämterkonsultation]
Der Schweizerische Bundesrat
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 5, 6, 7, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13, 14 Absatz 2, 15 Absatz 3 sowie 45 Absätze 1 und 4 des Geoinformationsgesetzes1,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1Diese Verordnung findet Anwendung auf die im Anhang 1 aufgeführten Geobasisdaten des Bundesrechts (Geobasisdaten).
2Abweichende Vorschriften in der Bundesgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten in Ergänzung zu Artikel 3 Absatz 1 des Geoinformationsgesetzes2:
a. Nachführung: Der kontinuierliche oder periodische Vorgang, mit dem der Bestand der Geobasisdaten an die laufenden Veränderungen der erfassten Räume und Objekte angepasst wird.
b. Historisierung: Das Festhalten von Art, Umfang und Zeitpunkt einer Änderung an einem Geobasisdatensatz.
c. Archivierung: Das periodische Erstellen von Kopien des Datenbestands, welche dauerhaft und sicher aufbewahrt werden.
d. Eigengebrauch: Die Nutzung von Geobasisdaten im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde, die Nutzung durch Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse sowie die Nutzung in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
e. Gewerbliche Nutzung: Jede Nutzung von Geobasisdaten, die keine Nutzung zum Eigengebrauch ist.
SR …
1 SR …
2 SR …