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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 5 Seiten

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Verordnung des VBS über die Eidgenössische Geologische Fachkommission (EGKV)

vom …[Version 11, 20.11.2006; Entwurf für Anhörung/Ämterkonsultation]

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 3 der Landesgeologieverordnung1,

verordnet:

1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben

Art. 1 Grundsatz

1Die Eidgenössische Geologische Fachkommission (EGK) ist eine ständige Verwaltungskommission des Bundes.

2Sie nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 14 Absatz 1 der Landesgeologieverordnung2 und weitere durch die Bundesgesetzgebung zugewiesene Aufgaben wahr.

Art. 2 Information

1Die EGK erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

2Sie informiert die Öffentlichkeit periodisch, mindestens alle zwei Jahre, über allgemeine Fragen im Bereich ihrer Tätigkeit, namentlich über neue fachliche Erkenntnisse und über weiteren Forschungsbedarf.

2. Abschnitt: Mitgliedschaft

Art. 3 Zusammensetzung, Wahl

1Die EGK setzt sich aus 7 bis 10 verwaltungsexternen Fachpersonen zusammen.

2Die Mitglieder werden vom Bundesrat auf gemeinsamen Antrag des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gewählt.

SR …

1 SR …

2 SR …