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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 15 Seiten

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Verordnung über die Ausbildung und Berufsausübung der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV)

vom …[Version 11 vom 20.11.06; Entwurf für Anhörung/Ämterkonsultation]

Der Schweizerische Bundesrat

gestützt auf die Artikel 29 Absatz 3 Buchstaben b und c sowie Artikel 41 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes1

verordnet:

1. Abschnitt: Nachweis der theoretischen Vorbildung

Art. 1 Hochschulausbildung

Voraussetzung für das Staatsexamen und den Erwerb des Patents ist einer der folgenden Hochschulabschlüsse:

a. Master einer Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH), einer anerkannten schweizerischen Universität oder einer anerkannten schweizerischen Fachhochschule;

b. einem Master nach Buchstabe a gleichwertiger Hochschulabschluss;

c. Bachelor einer Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH), einer anerkannten schweizerischen Universität oder einer anerkannten schweizerischen Fachhochschule mit Zusatzausbildung.

Art. 2 Theoretische Prüfung

1Der Nachweis der theoretischen Vorbildung wird zusätzlich zur Hochschulausbildung nach Artikel 1 durch das Bestehen einer theoretischen Prüfung auf universitärem Niveau mit folgenden Modulen und den zugehörigen Fächern geleistet:

a. Wissenschaftliche Grundlagen:

1. Mathematik;

2. Geometrie;

3. Physik.

b. Geomatik:

1. geodätische Grundlagen;

2. geodätische Mess- und Auswertemethoden;

SR …

1 SR …