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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 15 Seiten
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Verordnung über die Ausbildung und Berufsausübung der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV)
vom …[Version 11 vom 20.11.06; Entwurf für Anhörung/Ämterkonsultation]
Der Schweizerische Bundesrat
gestützt auf die Artikel 29 Absatz 3 Buchstaben b und c sowie Artikel 41 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes1
verordnet:
1. Abschnitt: Nachweis der theoretischen Vorbildung
Art. 1 Hochschulausbildung
Voraussetzung für das Staatsexamen und den Erwerb des Patents ist einer der folgenden Hochschulabschlüsse:
a. Master einer Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH), einer anerkannten schweizerischen Universität oder einer anerkannten schweizerischen Fachhochschule;
b. einem Master nach Buchstabe a gleichwertiger Hochschulabschluss;
c. Bachelor einer Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH), einer anerkannten schweizerischen Universität oder einer anerkannten schweizerischen Fachhochschule mit Zusatzausbildung.
Art. 2 Theoretische Prüfung
1Der Nachweis der theoretischen Vorbildung wird zusätzlich zur Hochschulausbildung nach Artikel 1 durch das Bestehen einer theoretischen Prüfung auf universitärem Niveau mit folgenden Modulen und den zugehörigen Fächern geleistet:
a. Wissenschaftliche Grundlagen:
1. Mathematik;
2. Geometrie;
3. Physik.
b. Geomatik:
1. geodätische Grundlagen;
2. geodätische Mess- und Auswertemethoden;
SR …
1 SR …