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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 6 Seiten
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Technische Verordnung des VBS über die Landesvermessung (Technische Landesvermessungsverordnung, TLVV)
vom …[Version 11, 20.11.06; Entwurf für Anhörung/Ämterkonsultation]
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 2, 17 Absatz 2 und 26 der Landesvermessungsverordnung1,
verordnet:
1. Abschnitt: Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen
Art. 1 Global gelagerte geodätische Bezugssysteme
Global gelagerte geodätische Bezugssysteme werden definiert durch:
a. die geozentrischen Koordinaten und Geschwindigkeiten des Fundamentalpunktes im internationalen globalen Bezugssystem (ITRS);
b. die Lage und Orientierung der Koordinatenachsen und den Massstab gegenüber dem internationalen Bezugssystem;
c. den Zeitpunkt der Referenzepoche;
d. die Dimensionen des Bezugsellipsoides;
e. den Bezug zum Geoidmodell durch Festlegung der orthometrischen Höhe oder der geopotenziellen Kote im Fundamentalpunkt;
f. die Parameter des kinematischen Modells.
Art. 2 Geodätische Bezugsrahmen der Landesvermessung
1Geodätische Bezugsrahmen werden durch eindeutig und dauerhaft gekennzeichnete Referenzpunkte sowie durch kontinuierlich messende Permanentstationen realisiert.
2Die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1) bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Lage. Sie umfassen die Punkte des reduzierten Fixpunktnetzes LV03 (ausgewählte Punkte der alten Landestriangulation 1.-3. Ordnung), die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und die Permanentstationen des automatischen GNSS-Netzes der Schweiz.
SR …
1 SR …