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Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 6 Seiten

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Technische Verordnung des VBS über die Landesvermessung (Technische Landesvermessungsverordnung, TLVV)

vom …[Version 11, 20.11.06; Entwurf für Anhörung/Ämterkonsultation]

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 2, 17 Absatz 2 und 26 der Landesvermessungsverordnung1,

verordnet:

1. Abschnitt: Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen

Art. 1 Global gelagerte geodätische Bezugssysteme

Global gelagerte geodätische Bezugssysteme werden definiert durch:

a. die geozentrischen Koordinaten und Geschwindigkeiten des Fundamentalpunktes im internationalen globalen Bezugssystem (ITRS);

b. die Lage und Orientierung der Koordinatenachsen und den Massstab gegenüber dem internationalen Bezugssystem;

c. den Zeitpunkt der Referenzepoche;

d. die Dimensionen des Bezugsellipsoides;

e. den Bezug zum Geoidmodell durch Festlegung der orthometrischen Höhe oder der geopotenziellen Kote im Fundamentalpunkt;

f. die Parameter des kinematischen Modells.

Art. 2 Geodätische Bezugsrahmen der Landesvermessung

1Geodätische Bezugsrahmen werden durch eindeutig und dauerhaft gekennzeichnete Referenzpunkte sowie durch kontinuierlich messende Permanentstationen realisiert.

2Die Lagefixpunkte der Kategorie 1 (LFP1) bilden den Bezugsrahmen der Landesvermessung für die Lage. Sie umfassen die Punkte des reduzierten Fixpunktnetzes LV03 (ausgewählte Punkte der alten Landestriangulation 1.-3. Ordnung), die Referenzpunkte des Landesnetzes LV95 und die Permanentstationen des automatischen GNSS-Netzes der Schweiz.

SR …

1 SR …