Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Art. 45 Verjährung des Rechts auf Steuerrückerstattung
Die Absätze 1 sowie 3 bis 5 entsprechen bisherigem Recht (Art. 80 MWSTG).
Absatz 2 wurde ergänzt. Er entspricht Artikel 80 Absatz 2 MWSTG nach Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes.
Art. 46 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr
Dieser Artikel entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 81 MWSTG. Es sind redaktionelle Änderungen im Sinne von Klarstellungen vorgenommen worden.
Artikel 11 nZG in Verbindung mit Artikel 38 der neuen Zollverordnung (nZV) bestimmt nicht, bei welcher Stelle der EZV die nachträglichen Rückerstattungsgesuche wegen Wiederausfuhr einzureichen sind. Aus diesem Grund soll auch das neue MWSTG diesbezüglich keine Bestimmung enthalten, sonst könnten unterschiedliche Stellen für die Behandlung zuständig sein, was aus verwaltungsökonomischer Sicht kaum Sinn macht. Ferner wird der Beginn der Frist, innert welcher ein nachträgliches Gesuch einzureichen ist, zugunsten der Steuerpflichtigen angepasst. Massgebend ist nicht mehr das Datum der Zollanmeldung, sondern dasjenige der Ausstellung des Ausfuhrdokuments.
Art. 47 Vergütungszins
Dieser Artikel ist neu. Sein Inhalt ist heute in der Verordnung zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTGV) enthalten. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 43 E-MWSTG verwiesen.
Art. 48 Verlagerung der Steuerentrichtung
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 83 MWSTG. Bei den vorgenommenen Änderungen handelt es sich um sprachliche Verbesserungen.
Art. 49 Erlass
Dieser Artikel entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 84 MWSTG. Es sind nur sprachliche sowie redaktionelle Anpassungen an das neue Zollrecht vorgenommen worden.
5. Titel: Verfahren bei der Inland- und Bezügersteuer
Der Gesetzesentwurf versucht gegenüber dem heutigen Gesetz das materielle Recht vom Verfahrensrecht klarer zu trennen. Deshalb wird das Verfahren in einem eigenen Titel geregelt und auch räumlich gegenüber den materiellen Bestimmungen abgegrenzt. Der erste Teil des Gesetzes enthält das materielle Recht, der zweite Teil das Verfahrensrecht.
Der 5. Titel regelt das Verfahren bei der Inland- und Bezügersteuer. An sich müsste hier auch das Verfahren bei der Einfuhrsteuer enthalten sein. Dieses Verfahren rich-