Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Dabei kann die Verzerrung durch die unechte Befreiung an einem bestimmten Ort in der Wertschöpfungskette sich weit über den unmittelbar direkt betroffenen Sektor ausbreiten. Eine unechte Befreiung der Stahlproduktion verzerrt beispielsweise nicht nur die Produktionsentscheidungen des Maschinenherstellers, der Stahlprodukte als Vorleistungsgüter in der Produktion einsetzt, sondern über die Preiserhöhung der Maschinen auch die Preise für die auf dieser Maschine hergestellten Produkte. Dadurch werden Güter und Produktionsmethoden benachteiligt, die stark auf der Verwendung unecht befreiter Inputs beruhen.
2. Anreiz zur Eigenproduktion (vertikale Integration): Durch den so genannten Kaskadeneffekt schafft die unechte Befreiung einen Anreiz, die taxe occulte durch vertikale Integration zu vermeiden. Das bedeutet, dass der Verkäufer eines unecht befreiten Gutes einen Anreiz besitzt, steuerbare Inputs selbst herzustellen, statt sie von Dritten am Markt zu kaufen und darauf nicht rückerstattungsfähige Steuern zu entrichten. Für viele unecht befreite Güter sind die Skalenerträge oder die Spezialisierungsvorteile in der Produktion allerdings derart ausgeprägt, dass die vertikale Integration kaum eine Option darstellt. Es sind deshalb insbesondere Güter, welche mittels vergleichsweise unqualifizierter Arbeit und geringen Skalenerträgen hergestellt werden, die sich für die Eigenproduktion eignen. Für Banken, welche unecht befreite Finanzdienstleistungen anbieten, kann es sich somit als vorteilhaft erweisen, z. B. Sicherheitsdienstleistungen im eigenen Haus zu erbringen, statt diese von steuerpflichtigen Dritten zu beziehen und so die anfallende Vorsteuer nicht rückerstattet zu erhalten.
Auch Endkonsumenten haben einen Anreiz, die Steuer auf dem Endverbrauch durch Eigenproduktion zu umgehen. Dies geschieht, indem sie Marktproduktion durch Haushaltsproduktion ersetzen. Beispiele dafür sind das eigenhändige Streichen eines Zimmers, um die MWST auf den Malerarbeiten zu umgehen oder das Selberkochen zur Vermeidung der MWST auf der Restaurationsdienstleistung.
Die adäquate steuerliche Behandlung der Eigenproduktion ist nicht eindeutig. Der Anreiz zur vertikalen Integration impliziert, dass die Organisation der Wertschöpfungskette von steuerlichen statt von betriebswirtschaftlichen Erwägungen geleitet ist. Dies ist ineffizient und unerwünscht. Auf der anderen Seite kann Eigenproduktion eine effiziente Reaktion auf die Verzerrung sein, welche von der nicht rückerstattungsfähigen Vorsteuer ausgeht. Die Praxis der einzelnen Länder ist denn auch uneinheitlich. Wird der erste Aspekt stärker gewichtet, so muss der Fiskus Ressourcen zur Durchsetzung der Eigenproduktionsbesteuerung bereitstellen. Wenn hingegen dem zweiten Aspekt (und den Vollzugskosten der Besteuerung) ein stärkeres Gewicht eingeräumt wird, bleibt die Eigenproduktion steuerfrei. Als Entscheidungskriterium für die Frage, welcher der beiden Aspekte überwiegt, ist vorgeschlagen worden, darauf abzustellen, ob es für das fragliche Gut einen Markt gibt, auf dem es beschafft werden kann. Ist dies der Fall, wäre die Eigenproduktion zu besteuern, ansonsten nicht.
3. Aushöhlen des Empfängerortsprinzips: Die unechte Befreiung höhlt das Empfängerortsprinzip aus. Nach dem Empfängerortsprinzip soll auf Exporten am Erbringerort, d. h. im Exportland, keine MWST lasten, während sie am Empfängerort, d. h. im Importland, der dortigen MWST unterliegen. Das Empfängerortsprinzip lässt die Produktions- beziehungsweise Standortwahlentscheidungen der Unternehmen unverzerrt und sichert damit Produktionseffizienz im internationalen Kontext. Bei Waren kann dieses Prinzip unmittelbar an der Grenze