Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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durch die Zollbehörden umgesetzt werden. Bei Dienstleistungen ist die Umsetzung zum Teil schwieriger, da die Bezügersteuer, d. h. die Steuer auf der importierten Dienstleistung oft schwierig durchzusetzen ist, wenn es sich beim Empfänger um einen privaten Haushalt handelt.

Von der unechten Befreiung sind vor allem Dienstleistungen betroffen. Nun gibt es zwei Möglichkeiten, die unechte Befreiung auszugestalten. In der Schweiz sind von der unechten Befreiung alle derartigen Umsätze eines Unternehmens betroffen, unabhängig davon, ob sie im In- oder im Ausland abgesetzt werden. Demgegenüber lässt die 6. EG-Richtlinie die Möglichkeit zu, dass ein Unternehmen, welches unecht befreite Finanzdienstleistungen zugunsten von Kunden aus Nicht-EU-Ländern erbringt, die anteilsmässig auf diese Exporte entfallende bezahlte Vorsteuer zurückfordern kann.

In der Schweiz sind also unecht befreite Güter auch von der taxe occulte betroffen, wenn sie exportiert werden, in der EU hingegen nicht, soweit die Güter in ein Land ausserhalb der EU exportiert werden und das betreffende EU-Land von der Möglichkeit der 6. EG-Richtlinie Gebrauch macht. Somit könnte im Prinzip für Abnehmer unecht befreiter Finanzdienstleistungen in der Schweiz ein Anreiz bestehen, unecht befreite Angebote schweizerischer Finanzdienstleister durch de facto echt befreite Finanzdienstleistungen aus dem EU-Raum zu ersetzen.

Gewichtiger als dieser Effekt ist aber wohl die Folge der unechten Befreiung auf früheren Stufen der Wertschöpfungskette. Diese führt zu einer Verteuerung der Exporte, soweit diese unter Inanspruchnahme unecht befreiter Vorleistungsgüter produziert werden – oder mittels Inputgütern, die ihrerseits mit unecht befreiten Vorleistungsgütern hergestellt werden. Dieser zweite Effekt spielt unabhängig davon, ob auf im Prinzip unecht befreiten Exportgütern der Vorsteuerabzug gewährt wird oder nicht. Auch hier existiert für Nachfrager unecht befreiter Inputgüter der Anreiz, unecht befreite inländische Angebote durch de facto echt befreite Importe zu ersetzen, falls solche verfügbar sind.

4. Probleme bei der gemischten Verwendung: Eine Komplikation ergibt sich bei Unternehmen, die sowohl steuerbare als auch unecht befreite Leistungen erbringen. Die bezahlte Vorsteuer muss anteilig auf die steuerbaren und unecht befreiten Aktivitäten aufgeteilt werden. Der Abzug der Vorsteuer wird dann im Ausmass des Anteils der unecht befreiten Aktivitäten gekürzt. Man spricht in diesem Zusammenhang von der so genannten gemischten Verwendung.32 Für den Fiskus ergibt sich das Problem, die Vorsteuerkürzung sachgerecht, d. h. proportional zum Einsatzanteil der vorsteuerbelasteten Vorleistungs- und Investitionsgütern in der Herstellung der unecht steuerbefreiten Güter, vorzunehmen. Das von der Vorsteuerkürzung betroffene Unternehmen hat demgegenüber einen Anreiz, diesen Anteil gegenüber dem Fiskus möglichst gering erscheinen zu lassen. Das Unternehmen kennt im Gegensatz zum Fiskus die tatsächlichen Verhältnisse. Durch diese asymmetrische Informationslage ergibt sich ein Glaubwürdigkeitsproblem, das in der Praxis zu unzulänglichen Annnäherungen an die tatsächlichen Verhältnisse führt. Gleichzeitig bindet die steuerliche Behandlung der gemischten Verwendung sowohl beim Fiskus als auch bei den steuerpflichtigen Personen Ressourcen.

32 Diese Komplikation wird auch durch die Untersuchung des Schweizerischen Gewerbeverbandes bestätigt (s. Fn 20): Administrative Belastung der KMU durch die Mehrwertsteuer, S. 19 f.