Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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5. Exemption creep: Eine Schlüsseleigenschaft unechter Befreiungen ist die Art
und Weise, wie sie ineinander greifen. Dadurch wird ein Prozess in Gang gesetzt, der als „exemption creep“ (Befreiungs-Erschleichung) bezeichnet worden ist. Jede unechte Befreiung erzeugt einen direkten Druck für weitere Ausnahmen in früheren und späteren Stufen der Wertschöpfungskette.
∑ Wird eine Ausnahme geschaffen, um die Steuerlast auf einem bestimmten Gut zu senken, erzeugt dies Druck für die unechte (oder echte) Befreiung von Gütern, welche zur Produktion des ausgenommenen Gutes verwendet werden. Die Anbieter vorgelagerter Güter der Wertschöpfungskette werden dann argumentieren, dass die Steuerlast auf dem zu entlastenden Gut nur dann wirksam gemildert wird, wenn auch die taxe occulte auf ihrem Gut gemildert (oder eliminiert) wird.
∑ Wird eine unechte Befreiung in einer Zwischenstufe der Wertschöpfungskette gewährt, so erhöht dies den Druck für eine unechte Befreiung nachgelagerter Verwender dieses unecht befreiten Gutes. Dies wird ersichtlich, wenn man ein Unternehmen der dritten Wertschöpfungsstufe betrachtet, das eine Vorleistung von einem Unternehmen der zweiten Wertschöpfungsstufe kauft. Wenn die zweite Wertschöpfungsstufe steuerbar, die dritte hingegen unecht befreit ist, liegt der Gewinn des Unternehmens auf der dritten Wertschöpfungsstufe darin, dass die Wertschöpfung auf seiner Stufe steuerlich nicht erfasst wird. Wenn nun aber zusätzlich noch die zweite Wertschöpfungsstufe unecht befreit wird, besteht der Gewinn des Unternehmens auf der dritten Wertschöpfungsstufe darin, dass die Wertschöpfung der zweiten und der dritten Stufe steuerlich unbelastet bleibt.
1.2.3.3 Rechtfertigung der unechten Befreiung in bestimmten Fällen
Trotz der dargestellten Nachteile der unechten Befreiung, gibt es einige Fälle in der sie ihre Berechtigung hat und die mit ihr verbundene taxe occulte in Kauf zu nehmen ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Besteuerung des Outputs nicht möglich ist und praktische oder fiskalische Gründe eine echte Befreiung als nicht angezeigt erscheinen lassen:
Kleinstunternehmen: Bei kleinen Unternehmen sind die Erhebungs- und Entrichtungskosten in Relation zu den potenziellen Steuereinnahmen derart ungünstig, dass es sinnvoll ist, solche Unternehmen nicht in das System der MWST zu integrieren. Aus demselben Grund scheidet auch die echte Befreiung aus. Es ist deshalb Standard, Unternehmen unterhalb einer gewissen Grösse unecht zu befreien. Die unechte Befreiung lässt die Wertschöpfung dieser kleinen Unternehmen unbesteuert. Dies erscheint als akzeptabler Kompromiss zwischen dem Wunsch die Erhebungs- und Entrichtungskosten niedrig zu halten – im vorliegenden Fall bei null, weil die betroffenen Unternehmen sich nicht bei der ESTV registrieren und keine MWST abrechnen müssen – und dem Wunsch, nicht vollständig auf Einnahmen zu verzichten, da ja die taxe occulte anfällt. Ausserdem werden Kleinstunternehmen gegenüber ihren etwas grösseren Konkurrenten nicht über Gebühr begünstigt.33
33 Nach Artikel 10 E-MWSTG haben diese Unternehmen jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig der Steuer zu unterstellen.