Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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Startgelder für Volksläufe und Lizenzgebühren, die an Verbände für die Teilnahme an Meisterschaftsbetrieben zu zahlen sind. Dass in solchen Entgelten eingeschlossene Nebenleistungen (Verpflegung und Erfrischungsgetränke an der Laufstrecke, Abgabe einer Medaille) ebenfalls nicht steuerbar sind, ergibt sich bereits aus dem neu formulierten und weiter gehenden Artikel 16 Absatz 2 E-MWSTG und braucht nicht mehr explizit erwähnt zu werden. Zu versteuern sind alle übrigen Leistungen, die im Bereich des Sports und der Fitness erbracht werden. Es sind dies namentlich Eintritte und Umsätze in Fitnessklubs, Fanartikelverkäufe, Restaurationsbetriebe in Sportstadien, Festwirtschaften von Sportvereinen, Werbeeinnahmen sowie Übertragungsrechte. Es darf dabei aber nicht vergessen werden, dass auch für diese Umsätze die allgemeine neu höhere Umsatzgrenze von 100’000 Franken (Art. 9 E-MWSTG) jährlich gilt. Einmalige Festwirtschaften und Werbeeinnahmen von kleineren, ehrenamtlich geführten Vereinen werden diese Grenze im Normalfall nicht überschreiten.

Ziffer 9 entspricht der heutigen Ziffer 16.

Ziffer 10 entspricht der heutigen Ziffer 17, geht aber darüber hinaus. So spielt es keine Rolle mehr, wer Flohmärkte, Bazare oder Brockenstuben betreibt. Einzige Bedingung ist, dass der Erlös aus den Verkäufen solcher Einrichtungen zur Finanzierung gemeinnütziger oder von der Steuer unecht befreiten Leistungen dienen. Dadurch kann die Bestimmung massiv vereinfacht und gekürzt werden.

Ziffer 11 entspricht der heutigen Regelung in Ziffer 18. Neu sollen alle Versicherungen (auch Sozialversicherungen) unter diese Ziffer subsumiert werden. Sachlich gehören auch die Sozialversicherungen zu den Versicherungen, da sie gegen eine Prämie eine Risiko abdecken und dem Risikoausgleich dienen. Die Ziffer nimmt sämtliche durch die Versicherungen für Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen in Rechnung gestellten Prämien aus, einerseits aus sozialen Erwägungen, anderseits auch deshalb, weil einzelne dieser Umsätze bereits der Stempelabgabe unterliegen. Im Weiteren unterliegen auch die Dienstleistungen von selbständigen Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern nicht der Steuer. Diese Befreiung erstreckt sich auf jene Leistungen, die in Ausübung der begünstigten Tätigkeit erbracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Betreuung der Versicherungsnehmer in Versicherungsangelegenheiten, die Ermittlung und Beschaffung des geeigneten Versicherungsschutzes, die Vertretung ihrer Interessen in Schadensfällen sowie das Inkasso. Somit ist entscheidend für die Steuerbefreiung, dass die erbrachte Leistung berufstypisch ist. Zur berufstypischen Tätigkeit eines Versicherungsmaklers gehören z. B. nicht die verwaltende Tätigkeit für Versicherungsunternehmen oder Hilfsgeschäfte, wie der Verkauf von Unfallfahrzeugen.

Ziffer 12 entspricht der heutigen Regelung in Ziffer 19. Inhaltlich wurde nichts verändert; die Bestimmung wurde jedoch gestrafft und vereinfacht. Die Ziffer nimmt, entsprechend den Regelungen, welche auch das Gemeinschaftsrecht kennt, viele Bankleistungen von der Steuer aus. Was dabei das Kreditgeschäft (auch Zinsgeschäft) anbelangt, ist daran zu erinnern, dass die MWST eine Verbrauchs- bzw. Konsumsteuer ist und daher den Aufwand des Verbrauchers für Warenkäufe, Bauleistungen und Dienstleistungen im Inland belasten soll. Würde die Kreditgewährung als Dienstleistung auch noch der Steuer unterstellt, ergäbe sich für alle diejenigen Verbraucher, die für die Beschaffung von Gütern auf einen Kredit angewiesen sind, insofern eine doppelte steuerliche Belastung, als sie zunächst die Steuer auf dem ihnen eingeräumten Kredit und darauf noch die Steuer auf dem Kauf der Güter, die sie mit den ihnen kreditierten Beträgen finanzieren, zu tragen hätten. Im Weite-