Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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zubereitet und die im Zusammenhang mit der Behandlung der Patienten oder Bewohner gereicht werden. In Spitälern oder Einrichtungen gleicher Art befindliche Cafeterias, Kioske und Blumenstände haben dagegen ihre Umsätze zu versteuern, gleichgültig, ob es sich bei den Abnehmern um Patienten, Besucher oder andere Personen handelt. Dies entspricht im Wesentlichen der heutigen Regelung.
Ziffer 2 Buchstabe e entspricht der heutigen Regelung. Dass die Lieferung von nicht fest mit dem Körper des Patienten verbundenen Prothesen und orthopädischen Apparaten steuerbar ist, ergibt sich aus dem Umkehrschluss und braucht deshalb nicht mehr explizit gesagt zu werden.
Ziffer 2 Buchstabe f entspricht im Wesentlichen der heutigen Regelung in Ziffer 4. Danach sind Grund- und Behandlungspflege von öffentlich-rechtlichen und privaten Spitex-Organisationen von der Steuer ausgenommen, soweit diese Leistungen durch die Krankenversicherung übernommen werden. Die ärztliche Verordnung ist nicht mehr Voraussetzung, da sie in der heutigen Praxis nicht mehr verlangt wird.
Ziffer 2 Buchstabe g enthält eine Ausnahme von der Steuerbarkeit des Personalverleihs. Diese Steuerausnahme geht wesentlich weiter als die heutige Ziffer 12. Insbesondere werden die ganzen Elemente der Religion, Weltanschauung, Nichtgewinnstrebigkeit weggelassen, so dass auch der Personalverleih unter „normalen“ öffentlichen und privaten Spitälern unecht befreit ist. Allerdings ist der Personalverleih auf Personal beschränkt, das Leistungen der Heilbehandlung oder Pflege von Patienten erbringt. Dies brauchen jedoch nicht staatlich anerkannte Medizinalpersonen zu sein, es kann sich auch um entsprechendes Hilfspersonal handeln. Darunter ist auch der Sachverhalt zu subsumieren, dass zwischen staatlichen oder privaten Spitälern Personal aushilfsweise, zum Beispiel bei Krankheits- und Ferienabsenzen, zur Verfügung gestellt wird. Heute unterliegt in der Regel das Entgelt aus solchen Leistungen als Vorumsatz der Steuer, obwohl die vom Leistungsempfänger am Patienten erbrachte Leistung als Heilbehandlung von der Steuer unecht befreit ist. Als Folge davon kann Ziffer 6 des heutigen Artikels 18 MWSTG gestrichen werden, da diese Dienstleistungen neu vom Wortlaut der Ziffer 2 erfasst werden.
Die Buchstaben h und i der Ziffer 2 entsprechen weitestgehend der heutigen Regelungen in den Ziffern 5 und 7.
Ziffer 3 entspricht im Wesentlichen der heutigen Ziffer 8. Die Weglassung von Begriffen wie Sozialhilfe und soziale Sicherheit ändert nichts, da diese Begriffe unbestimmt sind und sich weitgehend decken. Wie heute bezweckt diese Ziffer jene Leistungen zu befreien, welche von Einrichtungen der Sozialfürsorge und Sozialhilfe sowie der sozialen Sicherheit erbracht werden. Leistungen von Alters-, Wohn- und Pflegheimen, die nicht bereits nach einem Buchstaben von Ziffer 2 von der Steuer befreit sind, fallen unter diese Ziffer. Dasselbe gilt für Umsätze von Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (SPITEX). Mit dieser Ziffer wird sichergestellt, dass mit Bezug auf die Pflege zu Hause von einer objektiven und nicht von einer subjektiven Betrachtungsweise ausgegangen wird, und dass diese gleich behandelt wird wie diejenige im Spital. Demnach sind hauswirtschaftliche Leistungen, die in engem Zusammenhang mit der Pflege stehen (Essenszubereitung, unerlässliches Reinigen, usw.), von der Besteuerung ausgenommen, wie das auch im Spital der Fall ist. Nicht unter diese Ziffer fallen sollen jedoch Sozialversicherungen wie AHV, IV, Arbeitslosenversicherung, Krankenkassen, obligatorische und freiwillige berufliche Vorsorgeversicherungen. Leistungen von solchen Versicherern sind gemäss Ziffer 11 von der Steuer unecht befreit. Es besteht kein Grund, obligatorische