Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
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Versicherungen anders zu behandeln als freiwillige (z. B. Lebensversicherungen). Insbesondere im Bereich der beruflichen Vorsorge kann diese Unterscheidung heute zu stossenden Ergebnissen führen. Sachlich gehören auch die Sozialversicherungen zu den Versicherungen, da sie gegen eine Prämie ein Risiko abdecken und dem Risikoausgleich dienen.
Ziffer 4 entspricht im Wesentlichen den heutigen Ziffern 9 und 10. Diese Ziffer befreit die mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Umsätze von der Steuer. Dies gilt sowohl für Institutionen der öffentlichen Hand wie für solche mit privater Trägerschaft; darunter fallen z. B. Waisenhäuser, Kinderkrippen und -horte, Tagesheime. Nicht aus dieser Bestimmung ergibt sich jedoch beispielsweise die Steuerbefreiung der Gastwirtschafts- und Beherbergungsleistungen für Lehrlinge.
Ziffer 5 entspricht der heutigen Ziffer 11, wobei die Buchstaben a und b eine Neuformulierung erfahren haben: Die Abgrenzung zwischen Dienstleistungen, welche bildenden Charakter haben und daher unecht befreit sind und solchen, die eher beratender Natur und deshalb steuerbar sind, führte in der Vergangenheit zu Streitigkeiten und Unsicherheiten. Durch die Neuregelung wird zwar einerseits die Zahl der Leistungserbringer eingeschränkt, dafür wird der Bereich der unecht befreiten Umsätze für die zugelassenen Anbieter ausgeweitet. Die Rechtssicherheit wird entsprechend grösser, weil nicht mehr heikle Abgrenzungen vorgenommen werden müssen, beispielsweise wann ein Vortrag bildend ist und wann nicht.92 Die Unterscheidung zwischen unecht befreiten Bildungsleistungen und steuerbaren Beratungsleistungen erfolgt in Bezug auf den Leistungserbringer. Dies ist ein einfach zu handhabendes Anknüpfungskriterium und entspricht ausserdem dem Gemeinschaftsrecht, da ebenfalls auf Einrichtungen des öffentlichen Rechts beziehungsweise auf eidgenössisch oder kantonal anerkannte Institutionen abgestellt wird.93 Die weitgehend synonymen Begriffe „Unterricht, Ausbildung, Fortbildung, Umschulung usw.“ werden alle vom verwendeten Begriff „Bildung“ umfasst.
Ziffer 5 Buchstabe f ist neu. Aufgrund des Kostendrucks kommt es im Bereich des Bildungswesens immer öfter vor, dass zwischen staatlich anerkannten Schulen (Primar- / Sekundarschulen, Berufsschulen, Hoch- und Fachhochschulen usw.) im Schul- oder Forschungsbereich Lehrkräfte, Infrastruktur u. ä. zur Verfügung gestellt werden. Diese Zusammenarbeit im Bildungsbereich soll nicht dazu führen, dass an sich von der Steuer unecht befreite Leistungen steuerbar werden. Diese neue Bestimmung dehnt die von der Steuer unecht befreiten Leistungen im Bildungsbereich gegenüber heute deutlich aus. Beispielsweise sind nicht nur Referenten, sondern auch anderes Personal, welches zur Erbringung von Bildungsleistungen ausgeliehen wird, erfasst. Dies ist insbesondere für die Hochschulen, die auch technische Assistenten, Studentenbetreuer und Forscher austauschen, bedeutungsvoll. Da dieser Personalaustausch letztlich immer in Zusammenhang mit der Hauptzielsetzung der Bildung (auch bei Hochschulen) steht, lässt sich diese Ausdehnung dieser unechten Steuerbefreiung rechtfertigen. Zudem ist das Problem von Doppelprofessuren damit gelöst.
92 Die von der ESTV allein für den Bereich Bildung und Forschung herausgegebene Broschüre (Branchenbroschüre Nr. 19) umfasst 66 Seiten und wird mit der Neuregelung wesentlich kürzer gefasst werden können.
93 Artikel 13 Buchstabe A Absatz 1 lit. i und j der 6. EG-Richtlinie; vgl. beispielsweise auch §
4 Ziff. 21 und 22 D-UStG.