Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 81Fedlex · Erläuternder Bericht
Ziffer 6 verhindert, dass die Mitgliederbeiträge von Vereinen bei Erreichen der Mindestumsatzgrenze der Steuer unterworfen werden. Muss für die Inanspruchnahme einer durch den Verein erbrachten Leistung ein spezieller Betrag bezahlt werden, der nicht durch den Mitgliederbeitrag abgedeckt ist, unterliegt dieser der Steuer. In der Regel sind Vereine davon nicht betroffen, auch nicht dann, wenn ein Verein gegen einen statutarisch festgesetzten Mitgliederbeitrag eine Vielzahl unterschiedlichster Vorteile einräumt.
Ziffer 7 entspricht im Wesentlichen der heutigen Regelung in Ziffer 14, obwohl der Text massiv gestrafft wurde. Wie heute nimmt die Ziffer das gesamte Gebiet der kulturellen Dienstleistungen von der Steuer aus. Wie aus der Aufzählung in dieser Ziffer 7 hervorgeht, ist der Kreis der Ausnahmen weit gefasst; in Zweifelsfällen wird diese Bestimmung so auszulegen sein, dass Veranstaltungen, die zwar nicht direkt unter eine der hier genannten Bezeichnungen fallen, aber dennoch dem Wesen nach einer dieser Ausnahmen entsprechen, auch von der Steuer zu befreien sein werden. Befreit werden sollen kulturelle Dienstleistungen, die unmittelbar dem Publikum erbracht werden. Ein Kriterium dafür ist, dass das Publikum für die Leistung ein besonderes Entgelt z. B. in Form eines Eintrittsbilletts zu entrichten hat. Das ist nicht der Fall, wenn beispielsweise ein von einem Wirt oder einem Hotelier verpflichteter Musiker oder eine Musikgruppe zur Unterhaltung der Gäste aufspielt (z. B. Barpianist); die vom Wirt oder Hotelier gegebenenfalls durch einen Zuschlag auf die Konsumationspreise erzielten Mehreinnahmen sind demnach von ihm zu versteuern. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn für den Auftritt ein separat ausgewiesener Zuschlag auf den Konsumationspreisen erhoben wird. Ebenfalls nicht von der Steuer befreit sind Vorleistungen, wie die Vermietung von Sälen im Gastgewerbe, das Vermieten und Einrichten von Audioanlagen und Ähnliches. Musikalische Aufführungen umfassen sämtliche Stilrichtungen. Keine Rolle spielt dabei, ob das Entgelt direkt dem Künstler oder dem Veranstalter vergütet wird, welcher den Künstler für eigene Rechnung engagiert hat. Die künstlerische Darbietung ist in solchen Fällen sowohl beim Künstler (Gage) als auch beim Veranstalter von der Steuer ausgenommen. Falls der Künstler seine Darbietung nicht unmittelbar vor dem Publikum erbringt, sondern z. B. in einem Radio- oder Fernsehstudio zwecks Ausstrahlung oder in einem Tonstudio zwecks Aufnahme, unterliegt sie richtigerweise der Besteuerung. Zu den Museen und Galerien zählen Ausstellungen von Gemälden, von Kunst- oder archäologischen Gegenständen. Tierparks, für die Eintritt verlangt wird, sind zoologischen Gärten gleichgestellt. Nicht mehr unter diese Ausnahme fallen die Schausteller, die keine kulturelle Dienstleistung erbringen.
Ziffer 7 Buchstabe c: Die von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen erbrachten Dienstleistungen sind neu generell von der Steuer unecht befreit. Dies trifft jedoch nur auf Dienstleistungen zu, die üblicherweise von einer solchen Institution erbracht werden. Betreibt eine Bibliothek beispielsweise in ihren Räumlichkeiten noch eine Cafeteria, sind die dort erzielten Umsätze steuerbar. Lieferungen von Gegenständen sind gleich wie heute steuerbar. Das betrifft beispielsweise den Bücherverkauf, aber auch die Bücherausleihe, da die Gebrauchsüberlassung nach schweizerischem Mehrwertsteuerrecht eine Lieferung darstellt.94
Ziffer 8 entspricht der heutigen Regelung in Ziffer 15. Neben den Eintrittsgeldern für Sportveranstaltungen sind auch die Entgelte, die für die Teilnahme an solchen Anlässen zu zahlen sind, von der Steuer ausgenommen. Darunter fallen in erster Linie
94 Vgl. Art. 3 Buchstabe d Ziffer 3 E-MWSTG.