Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 311 Seiten

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jährung für den korrigierten Posten unterbrochen, und es läuft wieder eine neue fünfjährige relative Verjährungsfrist.

Kündigt die ESTV eine Kontrolle nach Artikel 74 Absatz 2 E-MWSTG beim steuerpflichtigen Unternehmen an oder führt sie ausnahmsweise eine Kontrolle ohne Vorankündigung durch, wird die Verjährung gemäss Absatz 3 ebenfalls unterbrochen. Danach läuft jedoch nicht wieder die volle fünfjährige relative Verjährungsfrist, sondern nur noch eine solche von zwei Jahren (Absatz 2). Wird die Verjährung nicht innerhalb dieser zwei Jahre wiederum unterbrochen (z. B. indem ein Steuerbetrag eingefordert oder ein Entscheid gefällt wird), ist die Steuerforderung verjährt. Der Entwurf sieht in Artikel 74 Absatz 3 ferner vor, dass die ESTV in jedem Fall innerhalb von zwei Jahren nach Ankündigung einer Kontrolle diese abschliessen und darüber einen Entscheid erlassen muss. Diese zweijährige Verjährungsfrist gilt für alle weiteren Schritte nach der Durchführung einer Kontrolle, also auch für das mögliche anschliessende Einspracheverfahren sowie für die Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungs- und Bundesgericht. Die neue Regelung bringt eine Beschleunigung der Verfahren mit sich. Andererseits ermöglicht sie es der ESTV weiterhin, im Rahmen einer Kontrolle fünf Steuerperioden gleichzeitig zu überprüfen und damit ein rationelles und ökonomisches Vorgehen anzuwenden, was auch für die Steuerpflichtigen von Vorteil ist.

Absatz 4 entspricht Artikel 49 Absatz 2 2. Halbsatz MWSTG.

Absatz 5 entspricht dem bisherigen Artikel 49 Absatz 3 MWSTG.

Absatz 6 regelt, was bisher Artikel 49 Absatz 4 MWSTG normiert hat. Die absolute Verjährung wird jedoch von 15 auf neu 10 Jahre, also um einen Drittel, verkürzt. Den Steuerpflichtigen soll durch die Verkürzung der absoluten Veranlagungsverjährung auf 10 Jahre ebenfalls zu schnelleren Verfahren und rascherer Rechtssicherheit verholfen werden. Schnellere Verfahren können mit der Herabsetzung der Verjährungsfrist erreicht werden, indem nämlich die ESTV berücksichtigen muss, dass ein Verfahren bis und mit Bundesgericht innerhalb von 10 Jahren abgeschlossen sein muss, weil ansonsten die Veranlagung nicht mehr möglich ist. 10 Jahre nachdem die Steuerforderung entstanden ist, ist sie auf jeden Fall verjährt und kann nicht mehr eingefordert werden. Die ESTV wird somit gezwungen sein, Erst- und Einspracheentscheide möglichst umgehend auszufällen.

Art. 31 Verjährung des Steuerbezugs

Diese Bestimmung ist neu. Die Verjährung des Steuerbezugs war bisher nicht explizit im Gesetz geregelt bzw. nur implizit in Artikel 49 MWSTG integriert. Die neu selbständige Ausgestaltung dient der Klarheit und Übersichtlichkeit. Durch die Verkürzung der Veranlagungsverjährung auf 10 Jahre (vgl. Art. 30 E-MWSTG) verschärft sich das Problem, dass rechtskräftig festgesetzte Steuerforderungen nicht mehr bezogen werden können, da inzwischen die Verjährung eingetreten ist. Dies würde zu stossenden Ergebnissen und zu einer Schlechterstellung derjenigen Steuerpflichtigen führen, welche die Steuer korrekt entrichten. Die Bezugsverjährung läuft auch dem Postulat der Verbesserung der Rechtssicherheit nicht zuwider, da mit der rechtskräftigen Festsetzung der Steuerforderung rechtliche Klarheit herrscht.

Absatz 1: Von der Veranlagungsverjährung ist neu die Bezugsverjährung zu unterscheiden, d. h. die Frist, innerhalb welcher die ESTV ihre Steuerforderung dem Steuerpflichtigen gegenüber geltend machen kann. Trotz der um einen Drittel auf