Vorlage

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 28Fedlex · Vorlage

Artikel 74 Absatz 2 respektive ab deren Beginn bei Kontrollen

ohne Vorankündigung beträgt die Verjährungsfrist in Abwei-

chung von Absatz 1 noch zwei Jahre.

3Die Verjährungen gemäss den Absätzen 1 und 2 werden durch

jede Einforderungshandlung sowie durch jede auf Festsetzung

oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete schriftliche

Erklärung unterbrochen.

4Die Verjährung steht still, solange die pflichtige Person in der

Schweiz nicht betrieben werden kann.

5Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zah-

lungspflichtigen Personen.

6Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach

Ablauf der Steuerperiode, in der sie entstanden ist.

Art. 31 Verjährung des Steuerbezugs Art. 31 Verjährung des Steuerbezugs Art. 31 Verjährung des Steuerbezugs

1Das Recht, den Anspruch auf Steuern, Zinsen und Kosten

einzufordern, verjährt fünf Jahre nachdem der Anspruch rechts-

kräftig geworden ist.

2Die Verjährung steht still, solange die pflichtige Person in der

Schweiz nicht betrieben werden kann.

3Die Verjährung nach Absatz 1 wird durch jede Einforderungs-

handlung und jede Stundung unterbrochen.

4Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zah-

lungspflichtigen Personen.

5Wird über eine Steuerforderung ein Verlustschein ausgestellt,

richtet sich die Bezugsverjährung nach den diesbezüglichen

Bestimmungen des SchKG11.

Art. 32 Verjährung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug und Art. 32 Verjährung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug und Art. 32 Verjährung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug und

Steuerrückerstattung Steuerrückerstattung Steuerrückerstattung

1Der Anspruch auf Vorsteuerabzug und auf Rückerstattung zu

Unrecht bezahlter Steuern verjährt fünf Jahre nach Ablauf der

Steuerperiode, in der er entstanden ist.

2Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung

des Anspruchs gegenüber der Eidgenössischen Steuerver-

waltung.

3Die Verjährung steht still, solange über den geltend gemach-

ten Anspruch ein Entscheid-, Einsprache-, oder Rechtsmittel-

verfahren hängig ist.

11 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 28 von 63