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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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Artikel 74 Absatz 2 respektive ab deren Beginn bei Kontrollen
ohne Vorankündigung beträgt die Verjährungsfrist in Abwei-
chung von Absatz 1 noch zwei Jahre.
3Die Verjährungen gemäss den Absätzen 1 und 2 werden durch
jede Einforderungshandlung sowie durch jede auf Festsetzung
oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete schriftliche
Erklärung unterbrochen.
4Die Verjährung steht still, solange die pflichtige Person in der
Schweiz nicht betrieben werden kann.
5Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zah-
lungspflichtigen Personen.
6Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach
Ablauf der Steuerperiode, in der sie entstanden ist.
Art. 31 Verjährung des Steuerbezugs Art. 31 Verjährung des Steuerbezugs Art. 31 Verjährung des Steuerbezugs
1Das Recht, den Anspruch auf Steuern, Zinsen und Kosten
einzufordern, verjährt fünf Jahre nachdem der Anspruch rechts-
kräftig geworden ist.
2Die Verjährung steht still, solange die pflichtige Person in der
Schweiz nicht betrieben werden kann.
3Die Verjährung nach Absatz 1 wird durch jede Einforderungs-
handlung und jede Stundung unterbrochen.
4Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen zah-
lungspflichtigen Personen.
5Wird über eine Steuerforderung ein Verlustschein ausgestellt,
richtet sich die Bezugsverjährung nach den diesbezüglichen
Bestimmungen des SchKG11.
Art. 32 Verjährung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug und Art. 32 Verjährung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug und Art. 32 Verjährung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug und
Steuerrückerstattung Steuerrückerstattung Steuerrückerstattung
1Der Anspruch auf Vorsteuerabzug und auf Rückerstattung zu
Unrecht bezahlter Steuern verjährt fünf Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, in der er entstanden ist.
2Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung
des Anspruchs gegenüber der Eidgenössischen Steuerver-
waltung.
3Die Verjährung steht still, solange über den geltend gemach-
ten Anspruch ein Entscheid-, Einsprache-, oder Rechtsmittel-
verfahren hängig ist.
11 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 28 von 63