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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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4. Titel: Steuer auf den Einfuhren (Einfuhrsteuer) 4. Titel: Steuer auf den Einfuhren (Einfuhrsteuer) 4. Titel: Steuer auf den Einfuhren (Einfuhrsteuer)
Art. 36 Anwendbares Recht und zuständige Behörde Art. 36 Anwendbares Recht und zuständige Behörde Art. 36 Anwendbares Recht und zuständige Behörde
1Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die
Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes anordnen.
2Die Einfuhrsteuer wird durch die Eidgenössische Zollverwal-
tung erhoben. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen und
Entscheide.
3Die Organe der Eidgenössischen Zollverwaltung sind befugt,
zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsa-
chen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Arti-
kel 54 Absätze 3 – 6, 58, 65, 70 und 75 gelten sinngemäss.
Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen
Personen können im Einvernehmen mit der Eidgenössischen
Steuerverwaltung dieser übertragen werden.
Art. 37 Steuersubjekt Art. 37 Steuersubjekt Art. 37 Steuersubjekt
1Steuerschuldner ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 des
Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG) Zollschuldner ist.
2Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Perso-
nen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109
ZG), aufgehoben, wenn der Importeur:
a. zum Vorsteuerabzug (Art. 23) berechtigt ist;
b. für die Steuerbeträge bei der Eidgenössischen Zollverwal-
tung Sicherheit geleistet hat (Art. 42 Abs. 2);
c. die Steuer von der Eidgenössischen Zollverwaltung in
Rechnung gestellt erhält; und
d. der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt,
einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.
3Die Eidgenössische Zollverwaltung kann von der Person, die
gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für
ihre Vertretungsbefugnis verlangen.
Art. 38 Steuerobjekt Art. 38 Steuerobjekt Art. 38 Steuerobjekt
1Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen, auch
derjenigen, die zollfrei ins Inland eingeführt werden können.
2Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert
feststellen, so wird der Wert des Datenträgers einschliesslich
der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte mit der
Bezügersteuer (Art. 33 - 35) erfasst.
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