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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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4. Titel: Steuer auf den Einfuhren (Einfuhrsteuer) 4. Titel: Steuer auf den Einfuhren (Einfuhrsteuer) 4. Titel: Steuer auf den Einfuhren (Einfuhrsteuer)

Art. 36 Anwendbares Recht und zuständige Behörde Art. 36 Anwendbares Recht und zuständige Behörde Art. 36 Anwendbares Recht und zuständige Behörde

1Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die

Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes anordnen.

2Die Einfuhrsteuer wird durch die Eidgenössische Zollverwal-

tung erhoben. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen und

Entscheide.

3Die Organe der Eidgenössischen Zollverwaltung sind befugt,

zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsa-

chen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Arti-

kel 54 Absätze 3 – 6, 58, 65, 70 und 75 gelten sinngemäss.

Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen

Personen können im Einvernehmen mit der Eidgenössischen

Steuerverwaltung dieser übertragen werden.

Art. 37 Steuersubjekt Art. 37 Steuersubjekt Art. 37 Steuersubjekt

1Steuerschuldner ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 des

Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG) Zollschuldner ist.

2Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Perso-

nen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109

ZG), aufgehoben, wenn der Importeur:

a. zum Vorsteuerabzug (Art. 23) berechtigt ist;

b. für die Steuerbeträge bei der Eidgenössischen Zollverwal-

tung Sicherheit geleistet hat (Art. 42 Abs. 2);

c. die Steuer von der Eidgenössischen Zollverwaltung in

Rechnung gestellt erhält; und

d. der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt,

einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.

3Die Eidgenössische Zollverwaltung kann von der Person, die

gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für

ihre Vertretungsbefugnis verlangen.

Art. 38 Steuerobjekt Art. 38 Steuerobjekt Art. 38 Steuerobjekt

1Der Steuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen, auch

derjenigen, die zollfrei ins Inland eingeführt werden können.

2Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert

feststellen, so wird der Wert des Datenträgers einschliesslich

der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte mit der

Bezügersteuer (Art. 33 - 35) erfasst.

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