Vorlage
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 29Fedlex · Vorlage
4Der Anspruch verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach Ablauf der
Steuerperiode, in der er entstanden ist.
3. Titel: Steuer auf Dienstleistungen von Unternehmen 3. Titel: Steuer auf Dienstleistungen von Unternehmen 3. Titel: Steuer auf Dienstleistungen von Unternehmen
mit Sitz im Ausland (Bezügersteuer) mit Sitz im Ausland (Bezügersteuer) mit Sitz im Ausland (Bezügersteuer)
Art. 33 Steuerpflicht Art. 33 Steuerpflicht Art. 33 Steuerpflicht
1Der Steuer unterliegen:
a. Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland,
wenn der Leistungserbringer im Inland nicht steuer-
pflichtig ist und sich der Ort der Leistung gemäss Artikel 5
Absatz 1 im Inland befindet;
b. die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert (Art. 38
Abs. 2).
2Steuerpflichtig für Leistungen nach Absatz 1 ist:
a. Wer nach Artikel 9 Absatz 1 steuerpflichtig ist; oder
b. wer im Kalenderjahr für mehr als 10 000 Franken Dienst-
leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht.
Art. 34 Steuerbemessung und Steuersätze Art. 34 Steuerbemessung und Steuersätze Art. 34 Steuerbemessung und Steuersätze
Für die Steuerbemessung und die Steuersätze gelten die Be-
stimmungen der Artikel 20 und 22.
Art. 35 Entstehung und Verjährung der Steuerforderung Art. 35 Entstehung und Verjährung der Steuerforderung Art. 35 Entstehung und Verjährung der Steuerforderung
1Die Steuerforderung entsteht grundsätzlich mit dem Empfang
der Leistung; bei steuerpflichtigen Personen, die nach verein-
nahmten Entgelten (Art. 55 Abs. 2) abrechnen, entsteht sie im
Zeitpunkt der Zahlung.
2Wer nach Artikel 9 Absatz 1 steuerpflichtig ist, hat die Bezüge
in der Abrechnung für die Periode zu deklarieren, in der die
Steuerforderung entstanden ist. Für alle übrigen Personen gilt
das Kalenderjahr als Steuer- und Abrechnungsperiode.
3Die Verjährung richtet sich nach den Artikeln 30 bis 32.
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 29 von 63