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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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3Bei mehreren zusammenhängenden Leistungen gelten die
Bestimmungen des Artikels 16 sinngemäss.
Art. 39 Steuerbefreite Einfuhren Art. 39 Steuerbefreite Einfuhren Art. 39 Steuerbefreite Einfuhren
1Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
1. Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem 1. Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeuten- 1. Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeuten-Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das Eidge- dem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das dem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das nössische Finanzdepartement erlässt die näheren Be- Eidgenössische Finanzdepartement erlässt die näheren Eidgenössische Finanzdepartement erlässt die näheren stimmungen; Bestimmungen; Bestimmungen;
2. menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte 2. Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchsta- 2. Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchsta-Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem ben b – d, g und i – l ZG zollfrei sind, mit Ausnahme ben b – d, g und i – l ZG zollfrei sind, mit Ausnahme Vollblut durch Inhaber einer hierzu erforderlichen Be- der Manuskripte, der im Inland gültigen Postwertzei- der Manuskripte, der im Inland gültigen Postwertzeiwilligung; chen und sonstigen amtlichen Wertzeichen; chen und sonstigen amtlichen Wertzeichen;
3. Kunstwerken, die von Kunstmalern und Bildhauern 3. Gegenständen nach Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 8, die 3. Gegenständen nach Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 8, die persönlich geschaffen und von ihnen selbst oder in ih- im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrs- im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsrem Auftrag ins Inland verbracht wurden, mit Aus- unternehmen nach Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 8 einge- unternehmen nach Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 8 eingenahme des Entgelts nach Artikel 40 Absatz 1 Buchsta- führt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen führt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen be d; ins Inland verbracht werden, sofern sie die Gegens- ins Inland verbracht werden, sofern sie die Gegens-
4. Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben tände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung be- tände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung beb – d, g und i – l ZG zollfrei sind; zogen haben und nach der Einfuhr zu eigenen ge- zogen haben und nach der Einfuhr zu eigenen ge-
5. Gegenständen nach Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 8, die schäftlich begründeten Zwecken verwenden, die zum schäftlich begründeten Zwecken verwenden, die zum im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunter- Vorsteuerabzug (Art. 23) berechtigen; Vorsteuerabzug (Art. 23) berechtigen;
nehmen nach Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 8 eingeführt 4. inländischen Rückgegenständen, die aus dem freien 4. inländischen Rückgegenständen, die aus dem freien oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins In- inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und un- inländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unland verbracht werden, sofern sie die Gegenstände vor verändert an den Absender im Inland zurückgesandt verändert an den Absender im Inland zurückgesandt der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der und nach der Einfuhr zu eigenen geschäftlich begrün- Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, deten Zwecken verwenden, die zum Vorsteuerabzug so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; (Art. 23) berechtigen; die Bestimmungen von Artikel 45 gelten sinngemäss; die Bestimmungen von Artikel 45 gelten sinngemäss;
6. inländischen Rückgegenständen, die aus dem freien in- 5. Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für 5. Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für ländischen Verkehr ausgeführt worden sind und unver- steuerfrei erklärt werden; steuerfrei erklärt werden;
ändert an den Absender im Inland zurückgesandt wer- 6. Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur 6. Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur den, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Ver- 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verdie Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestim- fahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland einge- fahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingemungen von Artikel 45 gelten sinngemäss; führt werden, mit Ausnahme des Entgelts nach Arti- führt werden, mit Ausnahme des Entgelts nach Arti-
7. Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für kel 40 Absatz 1 Buchstabe g; kel 40 Absatz 1 Buchstabe g;
steuerfrei erklärt werden; 7. Gegenständen, die nach den Artikeln 12 und 59 ZG 7. Gegenständen, die nach den Artikeln 12 und 59 ZG
8. Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur zur Lohnveredelung nach dem Verfahren der beding- zur Lohnveredelung nach dem Verfahren der bedingvorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln ten Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) im ten Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) im 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Ver- Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als fahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland einge- steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend führt werden, mit Ausnahme des Entgelts nach Arti- ins Inland eingeführt werden; ins Inland eingeführt werden;
kel 40 Absatz 1 Buchstabe g;
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