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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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9. Gegenständen, die nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur 8. Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur 8. Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur Lohnveredelung nach dem Verfahren der bedingten vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) im Rah- 13 und 60 ZG zur passiven Veredelung aus dem In- 13 und 60 ZG zur passiven Veredelung aus dem Inmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steu- land ausgeführt werden, mit Ausnahme des Entgelts land ausgeführt werden, mit Ausnahme des Entgelts erpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins In- nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe e; nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe e;
land eingeführt werden; 9. Gegenständen, die nachweislich aus dem freien inlän- 9. Gegenständen, die nachweislich aus dem freien inlän-
10. Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur dischen Verkehr zur Lohnveredelung im Rahmen ei- dischen Verkehr zur Lohnveredelung im Rahmen eivorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln nes Werkvertrags vorübergehend ausgeführt und an nes Werkvertrags vorübergehend ausgeführt und an 13 und 60 ZG zur passiven Veredelung aus dem Inland den Absender im Inland zurückgesandt werden, mit den Absender im Inland zurückgesandt werden, mit ausgeführt werden, mit Ausnahme des Entgelts nach Ausnahme des Entgelts nach Artikel 40 Absatz 1 Ausnahme des Entgelts nach Artikel 40 Absatz 1 Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe e; Buchstabe f. Buchstabe f.
11. Gegenständen, die nachweislich aus dem freien inlän-2 Der Bundesrat kann Gegenstände, die er gemäss Artikel 82 Der Bundesrat kann Gegenstände, die er gemäss Artikel 8
dischen Verkehr zur Lohnveredelung im Rahmen eines Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Steuer Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Steuer Werkvertrags vorübergehend ausgeführt und an den auf der Einfuhr befreien. auf der Einfuhr befreien.
Absender im Inland zurückgesandt werden, mit Aus-
nahme des Entgelts nach Artikel 40 Absatz 1 Buchsta-
be f.
2Der Bundesrat kann Gegenstände, die er gemäss Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Steuer auf
der Einfuhr befreien.
Art. 40 Berechnung der Steuer Art. 40 Berechnung der Steuer Art. 40 Berechnung der Steuer
1Die Steuer wird erhoben:1 Die Steuer wird erhoben:1 Die Steuer wird erhoben:
a. auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines a. auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines a. auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden; werden; werden;
b. auf dem Marktwert in den übrigen Fällen. Als Marktwert b. auf dem Marktwert in den übrigen Fällen. Als Marktwert b. auf dem Marktwert in den übrigen Fällen. Als Marktwert gilt, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr gilt, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr gilt, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Her- bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im kunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Ent- Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entsteder Steuerforderung gemäss Artikel 42 unter den Bedin- stehung der Steuerforderung gemäss Artikel 42 unter den hung der Steuerforderung gemäss Artikel 42 unter den gungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um gleichen Gegenstände zu erhalten; die gleichen Gegenstände zu erhalten; die gleichen Gegenstände zu erhalten;
c. auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder c. auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder c. auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die mit in den freien inländischen Verkehr überführten Ge- mit in den freien inländischen Verkehr überführten Ge- mit in den freien inländischen Verkehr überführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG) und durch eine im Inland genständen besorgt (Art. 48 ZG) und durch eine im Inland genständen besorgt (Art. 48 ZG) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden; werden; werden
d. auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und d. auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an d. auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Bildhauern an ihren Kunstwerken im Ausland besorgten Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von 13 und 60 ZG zur passiven Veredelung ausgeführt wur- 13 und 60 ZG zur passiven Veredelung ausgeführt wurden Künstlern persönlich geschaffen und von ihnen selbst den; den;
oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden; e. auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an e. auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an
e. auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese nach- Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese nach-
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