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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln weislich aus dem freien inländischen Verkehr zur Lohn- weislich aus dem freien inländischen Verkehr zur Lohn-13 und 60 ZG zur passiven Veredelung ausgeführt wurden; veredlung im Rahmen eines Werkvertrags vorübergehend veredlung im Rahmen eines Werkvertrags vorübergehend
f. auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an ausgeführt worden sind und an den Absender im Inland ausgeführt worden sind und an den Absender im Inland Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese nach- zurückgesandt werden; zurückgesandt werden;
weislich aus dem freien inländischen Verkehr zur Lohn- f. auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die f. auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die veredlung im Rahmen eines Werkvertrags vorübergehend nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden ausgeführt worden sind und an den Absender im Inland zu- Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf die- Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf dierückgesandt werden; sem Entgelt beachtlich ist. Wird für den vorübergehenden sem Entgelt beachtlich ist. Wird für den vorübergehenden
g. auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die Gebrauch keine oder eine ermässigte Entschädigung ge- Gebrauch keine oder eine ermässigte Entschädigung genach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Ver- fordert, so ist das Entgelt massgebend, das einem unab- fordert, so ist das Entgelt massgebend, das einem unab-
wendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem hängigen Dritten berechnet würde. hängigen Dritten berechnet würde.
Entgelt beachtlich ist. Wird für den vorübergehenden 22
Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist Gebrauch keine oder eine ermässigte Entschädigung gefor- das vom Importeur oder an seiner Stelle von einem Dritten das vom Importeur oder an seiner Stelle von einem Dritten dert, so ist das Entgelt massgebend, das einem unabhängi- entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 20 mass- entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 20 massgen Dritten berechnet würde. gebend. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt gebend. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt
2Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das Artikel 20 Absätze 7 und 8 sinngemäss. Artikel 20 Absätze 7 und 8 sinngemäss.
vom Importeur oder an seiner Stelle von einem Dritten entrich- 33
In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht tete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 20 massgebend. bereits darin enthalten: bereits darin enthalten:
Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Arti- a. die ausserhalb des Inlands sowie auf Grund der Einfuhr a. die ausserhalb des Inlands sowie auf Grund der Einfuhr
kel 20 Absätze 7 und 8 sinngemäss. geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit
3In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer; Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;
bereits darin enthalten: b. die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle b. die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle
a. die ausserhalb des Inlands sowie auf Grund der Einfuhr damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestim- damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimgeschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit mungsort der Gegenstände. Unter Bestimmungsort ist der mungsort der Gegenstände. Unter Bestimmungsort ist der Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer; Ort im Inland zu verstehen, an den die Gegenstände im Ort im Inland zu verstehen, an den die Gegenstände im
b. die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle da- Zeitpunkt, in dem die Steuerforderung nach Artikel 42 Zeitpunkt, in dem die Steuerforderung nach Artikel 42 mit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestim- entsteht, zu befördern sind. Ist dieser unbekannt, so gilt als entsteht, zu befördern sind. Ist dieser unbekannt, so gilt als
mungsort der Gegenstände. Unter Bestimmungsort ist der Bestimmungsort der Ort, an dem die Umladung im Inland Bestimmungsort der Ort, an dem die Umladung im Inland Ort im Inland zu verstehen, an den die Gegenstände im erfolgt. erfolgt.
Zeitpunkt, in dem die Steuerforderung nach Artikel 42 ent-4 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder4 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder steht, zu befördern sind. Ist dieser unbekannt, so gilt als fehlen Wertangaben, so kann die Eidgenössische Zollverwal- fehlen Wertangaben, so kann die Eidgenössische Zollverwal-
Bestimmungsort der Ort, an dem die Umladung im Inland tung die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem tung die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem erfolgt. Ermessen schätzen. Ermessen schätzen.
4 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder 55
Für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage herange- Für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage herangefehlen Wertangaben, so kann die Eidgenössische Zollverwal- zogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung zogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung
tung die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Ermessen schätzen. Steuerforderung nach Artikel 42 notierten Devisenkurs (Ver- Steuerforderung nach Artikel 42 notierten Devisenkurs (Ver-
5Für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage herange- kauf) in Schweizerfranken umzurechnen. kauf) in Schweizerfranken umzurechnen.
zogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind
nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Steuer-
forderung nach Artikel 42 notierten Devisenkurs (Verkauf) in
Schweizerfranken umzurechnen.
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