Vorlage
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 34Fedlex · Vorlage
Art. 41 Steuersätze Art. 41 Steuersatz Art. 41 Steuersätze
Die Steuer beträgt: Die Steuer beträgt 6 Prozent auf der Einfuhr von Gegenstän- Die Steuer beträgt:
a. 2,4 Prozent auf der Einfuhr von Gegenständen nach Arti- den. a. 3,4 Prozent auf der Einfuhr von Gegenständen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a; kel 22 Absatz 1 Ziffern 1, 2, 4 – 8, 9 Buchstabe h und Zif-
b. 7,6 Prozent auf der Einfuhr anderer Gegenstände. fer 16;
b. 7,6 Prozent auf der Einfuhr anderer Gegenstände.
Variante „Gesundheitswesen“
Art. 41 Steuersatz
Die Steuer beträgt 6,4 Prozent auf der Einfuhr von Gegenstän-
den.
Art. 42 Entstehung und Verjährung der Steuerforderung Art. 42 Entstehung und Verjährung der Steuerforderung Art. 42 Entstehung und Verjährung der Steuerforderung
1Die Steuerforderung entsteht zur gleichen Zeit wie die Zoll-
schuld (Art. 69 ZG).
2Dem Steuerschuldner nach Artikel 37, der für die Steuerbeträ-
ge Sicherheit geleistet hat, steht für die Bezahlung eine Frist
von 60 Tagen nach Ausstellung der Rechnung durch die Eidge-
nössische Zollverwaltung zu; ausgenommen sind Einfuhren im
Reiseverkehr, die mündlich zur Zollveranlagung angemeldet
werden.
3Hinsichtlich der Sicherstellung können Erleichterungen ge-
währt werden, wenn dadurch der Steuerbezug nicht gefährdet
wird.
4Die Steuerforderung verjährt zur gleichen Zeit wie die Zoll-
schuld (Art. 75 ZG).
Art. 43 Verzugszins Art. 43 Verzugszins Art. 43 Verzugszins
1Wird die Steuer nach Artikel 42 nicht fristgerecht bezahlt, so1 Wird die Steuer nach Artikel 42 nicht fristgerecht bezahlt, so1 Wird die Steuer nach Artikel 42 nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet. ist ein Verzugszins geschuldet. ist ein Verzugszins geschuldet.
2Die Verzugszinspflicht beginnt:2 Die Verzugszinspflicht beginnt:2 Die Verzugszinspflicht beginnt:
a. bei Bezahlung über das Konto des zentralisierten Abrech- a. bei Bezahlung über das Konto des zentralisierten Verfah- a. bei Bezahlung über das Konto des zentralisierten Verfahnungsverfahrens der Eidgenössischen Zollverwaltung rens der Eidgenössischen Zollverwaltung (ZAZ) mit dem rens der Eidgenössischen Zollverwaltung (ZAZ) mit dem (ZAZ) mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist; Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist; Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
b. bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 40 b. bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 40 b. bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g mit dem Ablauf der eingeräumten Absatz 1 Buchstabe f mit dem Ablauf der eingeräumten Absatz 1 Buchstabe f mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist; Zahlungsfrist; Zahlungsfrist;
c. bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten c. bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten c. bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern mit dem Datum der Auszah- Rückerstattung von Steuern mit dem Datum der Auszah- Rückerstattung von Steuern mit dem Datum der Auszahlung; lung; lung;
d. in den übrigen Fällen mit der Entstehung der Steuer- d. in den übrigen Fällen mit der Entstehung der Steuer- d. in den übrigen Fällen mit der Entstehung der Steuerforderung nach Artikel 42. forderung nach Artikel 42. forderung nach Artikel 42.
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 34 von 63