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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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3Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Be-3 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Be-3 Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen. schwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen. schwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen.

Art. 44 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht Art. 44 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht Art. 44 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht

1Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt, bis zu welchem

Betrag der Verzugszins nicht erhoben wird.

2Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:

a. die Steuerforderung durch Barhinterlage sichergestellt

wurde;

b. in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Gegenstände

(Art. 48 ZG) aus zollrechtlichen Gründen vorerst proviso-

risch veranlagt wurden (Art. 39 ZG) und der Importeur im

Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als

steuerpflichtige Person eingetragen war.

Art. 45 Verjährung des Rechts auf Steuerrückerstattung Art. 45 Verjährung des Rechts auf Steuerrückerstattung Art. 45 Verjährung des Rechts auf Steuerrückerstattung

1Der Anspruch auf Rückvergütung zu viel erhobener oder nicht

geschuldeter Steuern verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Ka-

lenderjahres, in dem er entstanden ist.

2Nicht erstattet werden zuviel erhobene, nicht geschuldete

sowie wegen nachträglicher Veranlagung der Gegenstände nach

den Artikeln 34 und 51 Absatz 3 ZG oder wegen deren Wieder-

ausfuhr nach den Artikeln 49 Absatz 4, 51 Absatz 3, 58 Ab-

satz 3 und 59 Absatz 4 ZG nicht mehr geschuldete Steuern,

wenn der Importeur im Inland als steuerpflichtige Person einge-

tragen ist und er die der Eidgenössischen Zollverwaltung zu

entrichtende oder entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Arti-

kel 23 abziehen kann.

3Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung

des Anspruchs gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4Die Verjährung ruht, solange über den geltend gemachten An-

spruch ein Rechtsmittelverfahren hängig ist.

5Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel erhobener oder nicht

geschuldeter Steuern verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ab-

lauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

Art. 46 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr Art. 46 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr Art. 46 Rückerstattung wegen Wiederausfuhr

1Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurück-

erstattet, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

nach Artikel 23 fehlen und:

a. der Gegenstand ohne vorherige Übergabe an einen Dritten

im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 35 von 63