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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt wird;
oder
b. der Gegenstand im Inland in Gebrauch genommen wurde,
aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder
ausgeführt wird; in diesem Fall wird die Rückerstattung
gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Entgelt
für die Benützung des Gegenstandes oder auf der durch
den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung sowie auf
den nicht zurückerstatteten Einfuhrzollabgaben und Abga-
ben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen entspricht.
2Eine Rückerstattung wird nur gewährt, wenn:
a. die Wiederausfuhr innert fünf Jahren nach Ablauf des Ka-
lenderjahres erfolgt, in dem die Steuer erhoben worden ist;
und
b. die Identität des ausgeführten mit dem seinerzeit einge-
führten Gegenstand nachgewiesen ist.
3Die Rückerstattung kann im Einzelfall von der ordnungsge-
mässen Anmeldung im Ausland abhängig gemacht werden.
4Die Gesuche um Rückerstattung sind bei der Anmeldung zum
Ausfuhrverfahren zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsge-
suche können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen
seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments schriftlich bei der
Eidgenössischen Zollverwaltung eingereicht werden.
Art. 47 Vergütungszins Art. 47 Vergütungszins Art. 47 Vergütungszins
1Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt, bis zu welchem1 Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt, bis zu wel-1 Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt, bis zu wel-Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird. chem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird. chem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet wird.
2Ein Vergütungszins wird bis zur Auszahlung ausgerichtet:2 Ein Vergütungszins wird bis zur Auszahlung ausgerichtet:2 Ein Vergütungszins wird bis zur Auszahlung ausgerichtet:
a. bei Rückerstattung einer zuviel erhobenen oder nicht ge- a. bei Rückerstattung einer zuviel erhobenen oder nicht ge- a. bei Rückerstattung einer zuviel erhobenen oder nicht geschuldeten Steuer nach Artikel 45: ab dem 61. Tag nach schuldeten Steuer nach Artikel 45: ab dem 61. Tag nach schuldeten Steuer nach Artikel 45: ab dem 61. Tag nach Eintreffen der schriftlichen Geltendmachung des An- Eintreffen der schriftlichen Geltendmachung des An- Eintreffen der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs bei der Eidgenössischen Zollverwaltung; spruchs bei der Eidgenössischen Zollverwaltung; spruchs bei der Eidgenössischen Zollverwaltung;
b. bei Rückerstattungen der Steuer wegen Wiederausfuhr b. bei Rückerstattungen der Steuer wegen Wiederausfuhr b. bei Rückerstattungen der Steuer wegen Wiederausfuhr nach Artikel 46: ab dem 61. Tag nach Eintreffen des An- nach Artikel 46: ab dem 61. Tag nach Eintreffen des An- nach Artikel 46: ab dem 61. Tag nach Eintreffen des Antrages bei der Eidgenössischen Zollverwaltung; trages bei der Eidgenössischen Zollverwaltung; trages bei der Eidgenössischen Zollverwaltung;
c. bei Verfahren mit bedingter Zahlungspflicht (Art. 49, 58 c. bei Verfahren mit bedingter Zahlungspflicht (Art. 49, 58 c. bei Verfahren mit bedingter Zahlungspflicht (Art. 49, 58 und 59 ZG): ab dem 61. Tag nach ordnungsgemässem Ab- und 59 ZG): ab dem 61. Tag nach ordnungsgemässem Ab- und 59 ZG): ab dem 61. Tag nach ordnungsgemässem schluss des Verfahrens. schluss des Verfahrens. Abschluss des Verfahrens.
12 SR 172.021
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 36 von 63