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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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3Die zinslose Frist von 60 Tagen beginnt erst zu laufen, wenn:3 Die zinslose Frist von 60 Tagen beginnt erst zu laufen, wenn:3 Die zinslose Frist von 60 Tagen beginnt erst zu laufen, wenn:
a. sämtliche für die Feststellung des Sachverhalts und die a. sämtliche für die Feststellung des Sachverhalts und die a. sämtliche für die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung des Begehrens notwendigen Unterlagen bei Beurteilung des Begehrens notwendigen Unterlagen bei Beurteilung des Begehrens notwendigen Unterlagen bei der Eidgenössischen Zollverwaltung eingetroffen sind; der Eidgenössischen Zollverwaltung eingetroffen sind; der Eidgenössischen Zollverwaltung eingetroffen sind;
b. die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung den b. die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung den b. die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung den Anforderungen von Artikel 52 des Verwaltungsverfah- Anforderungen von Artikel 52 des Verwaltungsverfah- Anforderungen von Artikel 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes12 vom 20. Dezember 1968 genügt; rensgesetzes12 vom 20. Dezember 1968 genügt; rensgesetzes12 vom 20. Dezember 1968 genügt;
c. die Grundlagen für die Berechnung der Steuer auf dem c. die Grundlagen für die Berechnung der Steuer auf dem c. die Grundlagen für die Berechnung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g der Eidge- Entgelt nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe f der Eidge- Entgelt nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe f der Eidgenössischen Zollverwaltung bekannt sind. nössischen Zollverwaltung bekannt sind. nössischen Zollverwaltung bekannt sind.
4Kein Vergütungszins wird ausgerichtet beim Steuererlass nach4 Kein Vergütungszins wird ausgerichtet beim Steuererlass4 Kein Vergütungszins wird ausgerichtet beim Steuererlass Artikel 49. nach Artikel 49. nach Artikel 49.
Art. 48 Verlagerung der Steuerentrichtung Art. 48 Verlagerung der Steuerentrichtung Art. 48 Verlagerung der Steuerentrichtung
1Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung registrierte und
nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige
Personen können die Einfuhrsteuer im Verlagerungsverfahren
deklarieren, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und aus-
führen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüber-
schüsse ergeben.
2Soweit die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegen-
stände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verar-
beitet werden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung steu-
erpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verar-
beiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere
steuerpflichtige Personen zu liefern.
Art. 49 Erlass Art. 49 Erlass Art. 49 Erlass
1Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen kann ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn:
a. im Gewahrsam der Eidgenössischen Zollverwaltung ste-
hende oder in ein Transitverfahren (Art. 49 ZG), ein Zoll-
lagerverfahren (Art. 50 ff. ZG), ein Verfahren der aktiven
Veredelung (Art. 59 ZG) oder ein Verfahren der vorüber-
gehenden Verwendung (Art. 58 ZG) übergeführte Gegens-
tände durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Ein-
willigung ganz oder teilweise vernichtet werden;
b. in den freien inländischen Verkehr überführte Gegenstände
auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet
oder wieder aus dem Inland ausgeführt werden;
c. eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhält-
nisse den Steuerschuldner nach Artikel 37 unverhältnis-
mässig belasten würde;
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 37 von 63