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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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d. der mit der Zollanmeldung Beauftragte (z. B. der Spedi-

teur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs

nicht weiterbelasten kann und der Importeur im Zeitpunkt

der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuer-

pflichtige Person eingetragen war; von der Zahlungs-

unfähigkeit des Importeurs ist auszugehen, wenn die For-

derung des Beauftragten ernsthaft gefährdet erscheint.

2Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass auf

schriftliches, mit den nötigen Nachweisen belegtes Gesuch. Die

Frist für die Einreichung von Steuererlassgesuchen beträgt ein

Jahr seit der Ausstellung des Einfuhrdokuments, bei Veranla-

gungen mit bedingter Steuerforderung ein Jahr vom Abschluss

des gewählten Zollverfahrens an.

5. Titel: Verfahren bei der Inland- und Bezügersteuer 5. Titel: Verfahren bei der Inland- und Bezügersteuer 5. Titel: Verfahren bei der Inland- und Bezügersteuer

Art. 50 Grundsätze Art. 50 Grundsätze Art. 50 Grundsätze

1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist für die Erhebung und

den Bezug der Inlandsteuer und der Bezügersteuer zuständig.

2Sie erlässt alle erforderlichen Weisungen und Entscheide für

eine gesetzeskonforme Erhebung und den Bezug der Steuer,

deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehal-

ten ist.

3Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegun-

gen, welche die steuerpflichtigen Personen betreffen.

4Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur

soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses

Gesetzes zwingend erforderlich ist.

1. Kapitel: Verfahrensrechte und -pflichten 1. Kapitel: Verfahrensrechte und -pflichten 1. Kapitel: Verfahrensrechte und -pflichten

1. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen 1. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen 1. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen

Art. 51 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person Art. 51 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person Art. 51 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person

1Eine Person, die gemäss Artikel 9 steuerpflichtig wird, hat

sich unter Vorbehalt von Absatz 3 unaufgefordert innert

30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der Eidge-

nössischen Steuerverwaltung schriftlich anzumelden. Diese teilt

ihr eine nicht übertragbare Nummer zu, die registriert wird.

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