Vorlage
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 38Fedlex · Vorlage
d. der mit der Zollanmeldung Beauftragte (z. B. der Spedi-
teur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs
nicht weiterbelasten kann und der Importeur im Zeitpunkt
der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuer-
pflichtige Person eingetragen war; von der Zahlungs-
unfähigkeit des Importeurs ist auszugehen, wenn die For-
derung des Beauftragten ernsthaft gefährdet erscheint.
2Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass auf
schriftliches, mit den nötigen Nachweisen belegtes Gesuch. Die
Frist für die Einreichung von Steuererlassgesuchen beträgt ein
Jahr seit der Ausstellung des Einfuhrdokuments, bei Veranla-
gungen mit bedingter Steuerforderung ein Jahr vom Abschluss
des gewählten Zollverfahrens an.
5. Titel: Verfahren bei der Inland- und Bezügersteuer 5. Titel: Verfahren bei der Inland- und Bezügersteuer 5. Titel: Verfahren bei der Inland- und Bezügersteuer
Art. 50 Grundsätze Art. 50 Grundsätze Art. 50 Grundsätze
1
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist für die Erhebung und
den Bezug der Inlandsteuer und der Bezügersteuer zuständig.
2Sie erlässt alle erforderlichen Weisungen und Entscheide für
eine gesetzeskonforme Erhebung und den Bezug der Steuer,
deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehal-
ten ist.
3Sie veröffentlicht ohne zeitlichen Verzug alle Praxisfestlegun-
gen, welche die steuerpflichtigen Personen betreffen.
4Die steuerpflichtige Person darf durch die Steuererhebung nur
soweit belastet werden, als dies für die Durchsetzung dieses
Gesetzes zwingend erforderlich ist.
1. Kapitel: Verfahrensrechte und -pflichten 1. Kapitel: Verfahrensrechte und -pflichten 1. Kapitel: Verfahrensrechte und -pflichten
1. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen 1. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen 1. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen
Art. 51 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person Art. 51 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person Art. 51 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person
1Eine Person, die gemäss Artikel 9 steuerpflichtig wird, hat
sich unter Vorbehalt von Absatz 3 unaufgefordert innert
30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung schriftlich anzumelden. Diese teilt
ihr eine nicht übertragbare Nummer zu, die registriert wird.
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 38 von 63