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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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2Endet die Steuerpflicht gemäss Artikel 13 Absätze 2 und 4, so

ist die Eidgenössische Steuerverwaltung unverzüglich schrift-

lich zu benachrichtigen.

3Wer einzig aufgrund der Bezügersteuer steuerpflichtig wird

(Art. 33), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalender-

jahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der Eidge-

nössischen Steuerverwaltung anzumelden und gleichzeitig seine

Bezüge zu deklarieren.

Art. 52 Selbstveranlagung Art. 52 Selbstveranlagung Art. 52 Selbstveranlagung

1Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der Eidgenössi-

schen Steuerverwaltung innert 60 Tagen nach Ablauf der Ab-

rechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form

über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen.

2Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeit-

punkt an.

Art. 53 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung Art. 53 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung Art. 53 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung

1Die steuerpflichtige Person hat die deklarierten Umsätze und

die geltend gemachten Vorsteuern mit ihrem Jahresabschluss

abzustimmen.

2Stellt sie im Rahmen dieser Umsatzabstimmung Mängel in der

Abrechnung fest, müssen diese spätestens in der Abrechnung

über jene Abrechnungsperiode korrigiert werden, in welche der

180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.

3Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in

der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgeschrie-

benen Form zu erfolgen.

4Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern gewährt

die Eidgenössische Steuerverwaltung der steuerpflichtigen

Person eine Erleichterung im Sinne von Artikel 58 Absatz 4.

Art. 54 Abrechnungsmethode Art. 54 Abrechnungsmethode Art. 54 Abrechnungsmethode

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Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. abzurechnen. abzurechnen.

2Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berech-2 Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berech-2 Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die zu entrichtende Steuer aufgrund der Differenz net sich die zu entrichtende Steuer aufgrund der Differenz net sich die zu entrichtende Steuer aufgrund der Differenz zwischen der geschuldeten Inland- und Bezügersteuer und dem zwischen der geschuldeten Inland- und Bezügersteuer und dem zwischen der geschuldeten Inland- und Bezügersteuer und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Periode. Vorsteuerguthaben der entsprechenden Periode. Vorsteuerguthaben der entsprechenden Periode.

3Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als3 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als3 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 Millionen Franken steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen 5 Millionen Franken steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen 5 Millionen Franken steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 100 000 Franken Steuern – berechnet Zeitraum nicht mehr als 100 000 Franken Steuern – berechnet Zeitraum nicht mehr als 100 000 Franken Steuern – berechnet

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