Vorlage

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 41Fedlex · Vorlage

braucht, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu ver-

schaffen.

Art. 56 Steuer- und Abrechnungsperiode Art. 56 Steuer- und Abrechnungsperiode Art. 56 Steuer- und Abrechnungsperiode

1Als Steuerperiode gilt grundsätzlich das Kalenderjahr. Die

steuerpflichtige Person kann beantragen, dass anstelle des

Kalenderjahres das Geschäftsjahr als Steuerperiode heran-

gezogen wird.

2Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steu-

er:

a. in der Regel vierteljährlich;

b. bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 54

Abs. 3) halbjährlich;

c. bei regelmässigem Vorsteuerüberschuss auf Antrag der

steuerpflichtigen Person monatlich.

3Auf Antrag gestattet die Eidgenössische Steuerverwaltung in

begründeten Fällen andere Abrechnungsperioden und setzt die

Bedingungen dafür fest.

Art. 57 Meldeverfahren Art. 57 Meldeverfahren Art. 57 Meldeverfahren

1Bei der entgeltlichen oder der unentgeltlichen Übertragung

von Vermögenswerten zwischen steuerpflichtigen Personen bei

Gründung, Gesellschaftereinlage, Kapitalrückerstattung, Um-

wandlung, Fusion, Teilung und Liquidation hat die steuerpflich-

tige Person ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren

Leistung zu erfüllen; diese Meldung ist innert 30 Tagen nach

Übertragung des Vermögens schriftlich der Eidgenössischen

Steuerverwaltung zu erstatten. Artikel 27 (Eigenverbrauch)

bleibt vorbehalten.

2Ist die Steuerforderung gesichert, verzichtet die Eidgenössi-

sche Steuerverwaltung auf die Durchführung des Meldeverfah-

rens.

Art. 58 Buchführung Art. 58 Buchführung Art. 58 Buchführung

1Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und

Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu

führen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann ausnahms-

weise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen,

wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwert-

steuer unerlässlich ist.

13 SR 220 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 41 von 63