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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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2Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege,

Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Ein-

tritt der absoluten Verjährung ordnungsgemäss aufzubewahren.

Artikel 957 und 962 des Obligationenrechts13 sind anwendbar.

3Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berech-

nung des Eigenverbrauchs und der Einlageentsteuerung von

unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während

20 Jahren aufzubewahren (Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3).

4Erwachsen der steuerpflichtigen Person aus der genauen

Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuer wesentli-

cher Tatsachen übermässige Umtriebe, so gewährt die Eidge-

nössische Steuerverwaltung Erleichterungen und lässt zu, dass

die Steuer und die Vorsteuer annäherungsweise ermittelt wer-

den, sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall oder -

mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbe-

werbsverhältnisse und keine übermässige Erschwerung der

Steuerabrechnung für andere steuerpflichtige Personen und der

Steuerkontrolle ergeben.

Art. 59 Form der Rechnung Art. 59 Form der Rechnung Art. 59 Form der Rechnung

1Auf Verlangen des Leistungsempfängers hat die steuerpflich-1 Auf Verlangen des Leistungsempfängers hat die steuerpflich-1 Auf Verlangen des Leistungsempfängers hat die steuerpflichtige Person über ihre Leistung eine Rechnung auszustellen, tige Person über ihre Leistung eine Rechnung auszustellen, tige Person über ihre Leistung eine Rechnung auszustellen, welche den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger und welche den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger und welche den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger und die Art der Leistung eindeutig identifiziert und folgende Ele- die Art der Leistung eindeutig identifiziert und folgende Ele- die Art der Leistung eindeutig identifiziert und folgende Elemente enthält: mente enthält: mente enthält:

a. den Namen und den Ort des Leistungserbringers wie er im a. den Namen und den Ort des Leistungserbringers wie er a. den Namen und den Ort des Leistungserbringers wie er im Geschäftsverkehr auftritt; im Geschäftsverkehr auftritt; Geschäftsverkehr auftritt;

b. die Nummer, unter welcher der Leistungserbringer im Re- b. die Nummer, unter welcher der Leistungserbringer im b. die Nummer, unter welcher der Leistungserbringer im gister der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist; Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist; Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist;

c. den Namen und den Ort des Leistungsempfängers, wie er c. den Namen und den Ort des Leistungsempfängers, wie er c. den Namen und den Ort des Leistungsempfängers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt; im Geschäftsverkehr auftritt; im Geschäftsverkehr auftritt;

d. Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit die- d. Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit d. Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit se nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen; diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen; diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen;

e. Art, Gegenstand und Umfang der Leistung; e. Art, Gegenstand und Umfang der Leistung; e. Art, Gegenstand und Umfang der Leistung;

f. das Entgelt für die Leistung; f. das Entgelt für die Leistung; f. das Entgelt für die Leistung;

g. den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschul- g. den Steuersatz oder den vom Entgelt geschuldeten Steuer- g. den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt gedeten Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die Steuer ein, so betrag. schuldeten Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die Steuer

genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes.2 Die nachträgliche Korrektur einer Rechnung kann innerhalb ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes.

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In Rechnungen an steuerpflichtige Empfänger für selbst- des handelsrechtlich Zulässigen durch ein empfangsbedürftiges In Rechnungen an steuerpflichtige Empfänger für selbststänständige Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unter- Dokument erfolgen, welches auf den ursprünglichen Beleg dige Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterlieliegen, ist anzugeben, wie sich das Entgelt auf die unter- verweist und diesen widerruft. gen, ist anzugeben, wie sich das Entgelt auf die unterschiedlich schiedlich besteuerten Leistungen verteilt. besteuerten Leistungen verteilt.

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