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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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3Die nachträgliche Korrektur einer Rechnung kann innerhalb3 Die nachträgliche Korrektur einer Rechnung kann innerhalb des handelsrechtlich Zulässigen durch ein empfangsbedürftiges des handelsrechtlich Zulässigen durch ein empfangsbedürftiges Dokument erfolgen, welches auf den ursprünglichen Beleg Dokument erfolgen, welches auf den ursprünglichen Beleg verweist und diesen widerruft. verweist und diesen widerruft.

4Werden Entgelte für unterschiedlich besteuerte Leistungen4 Werden Entgelte für unterschiedlich besteuerte Leistungen gemeinsam zurückerstattet (z. B. Jahresbonus, Jahresrückvergü- gemeinsam zurückerstattet (z. B. Jahresbonus, Jahresrückvertung), so hat der steuerpflichtige Leistungserbringer dem steu- gütung), so hat der steuerpflichtige Leistungserbringer dem erpflichtigen Empfänger einen Beleg abzugeben, aus dem steuerpflichtigen Empfänger einen Beleg abzugeben, aus dem ersichtlich ist, wie sich die Rückerstattung auf die unterschied- ersichtlich ist, wie sich die Rückerstattung auf die unterschiedlich besteuerten Leistungen verteilt. lich besteuerten Leistungen verteilt.

Art. 60 Hinweise auf die Steuer Art. 60 Hinweise auf die Steuer Art. 60 Hinweise auf die Steuer

1Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen einge-1 Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen einge-1 Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder wer die Margenbesteuerung nach Artikel 21 tragen ist oder wer die Margenbesteuerung nach Artikel 21 an- tragen ist oder wer die Margenbesteuerung nach Artikel 21 ananwendet, darf weder in Preisanschriften, Preislisten und sonsti- wendet, darf weder in Preisanschriften, Preislisten und sonsti- wendet, darf weder in Preisanschriften, Preislisten und sonstigen Angeboten noch in Rechnungen auf die Steuer hinweisen. gen Angeboten noch in Rechnungen auf die Steuer hinweisen. gen Angeboten noch in Rechnungen auf die Steuer hinweisen. Nicht berechtigt, im Vertrag oder in der Rechnung auf die Nicht berechtigt, im Vertrag oder in der Rechnung auf die Nicht berechtigt, im Vertrag oder in der Rechnung auf die Steuer hinzuweisen, ist ferner jene steuerpflichtige Person, Steuer hinzuweisen, ist ferner jene steuerpflichtige Person, Steuer hinzuweisen, ist ferner jene steuerpflichtige Person, welche das Meldeverfahren nach Artikel 57 anwendet. welche das Meldeverfahren nach Artikel 57 anwendet. welche das Meldeverfahren nach Artikel 57 anwendet.

2Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu2 Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu2 Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist oder wer für eine Leistung deren Ausweis nicht berechtigt ist oder wer für eine Leistung deren Ausweis nicht berechtigt ist oder wer für eine Leistung einen zu hohen Steuersatz ausweist, schuldet die ausgewiesene einen zu hohen Steuersatz ausweist, schuldet die ausgewiesene einen zu hohen Steuersatz ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer, es sei denn: Steuer, es sei denn: Steuer, es sei denn:

a. es erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Artikel 59 a. es erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Artikel 59 a. es erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Artikel 59 Absatz 3; oder Absatz 2; oder Absatz 3; oder

b. der Aussteller der Rechnung weist nach, dass dem Bund b. der Aussteller der Rechnung weist nach, dass dem Bund b. der Aussteller der Rechnung weist nach, dass dem Bund kein Steuerausfall erwachsen ist. Kein Steuerausfall ent- kein Steuerausfall erwachsen ist. Kein Steuerausfall ent- kein Steuerausfall erwachsen ist. Kein Steuerausfall entsteht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger keinen steht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger keinen steht namentlich, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend ge- Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend ge- Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung machte Vorsteuer an die Eidgenössische Steuerverwal- machte Vorsteuer an die Eidgenössische Steuerverwal-

zurückerstattet worden ist. tung zurückerstattet worden ist. tung zurückerstattet worden ist.

Art. 61 Entrichtung der Steuer Art. 61 Entrichtung der Steuer Art. 61 Entrichtung der Steuer

1Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die

steuerpflichtige Person die für diesen Zeitraum geschuldete

Steuer (Steuer auf dem Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die

Eidgenössische Steuerverwaltung einzuzahlen.

2Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins

geschuldet. Kein Verzugszins wird erhoben, wenn die steuer-

pflichtige Person die geschuldete Steuer aufgrund eines Fehlers

nicht entrichtet hat, der für den Bund zu keinen Steuerausfällen

führt.

3Die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren anfallen-

den Steuern stellen Verwertungskosten dar und sind durch das

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