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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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Betreibungs- oder Konkursamt beziehungsweise die damit betrauten Personen nach dem Abschluss des Verfahrens für den Steuerpflichtigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu entrichten.
Art. 62 Zahlungserleichterungen Art. 62 Zahlungserleichterungen Art. 62 Zahlungserleichterungen
1Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Eidgenössische Steuerverwaltung die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.
2Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
Art. 63 Rückerstattung der Steuer Art. 63 Rückerstattung der Steuer Art. 63 Rückerstattung der Steuer
1Übersteigen die abziehbaren Vorsteuern die geschuldete Steuer, so wird der Überschuss der steuerpflichtigen Person ausbezahlt. Der Überschuss ist weder übertragbar noch pfändbar.
2Vorbehalten bleiben:
a. die Verrechnung dieses Überschusses mit Einfuhrsteuerforderungen, selbst wenn diese noch nicht fällig sind;
b. die Berichtigung der Selbstveranlagung;
c. die Verwendung des Überschusses zur Steuersicherung nach Artikel 82 Absatz 1; und
d. die Verrechnung unter Bundesstellen.
3Die steuerpflichtige Person kann irrtümlicherweise bezahlte, aber nicht geschuldete Steuern zurückfordern, sofern die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde.
4Erfolgt die Auszahlung des Überschusses an abziehbaren Vorsteuern beziehungsweise eines anderen Saldoguthabens zu Gunsten der steuerpflichtigen Person später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung des Saldos bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins ausgerichtet. Ein solcher Vergütungszins wird auch dann ausgerichtet, wenn der steuerpflichtigen Person Steuern zurückzuerstatten sind, die zu Unrecht eingefordert wurden.
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 44 von 63