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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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Art. 64 Erlass der Steuer Art. 64 Erlass der Steuer Art. 64 Erlass der Steuer
1Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann auf begründetes Gesuch hin einem Erlass von Steuern ganz oder teilweise zustimmen, wenn die steuerpflichtige Person:
a. die Steuer aus einem entschuldbaren Grund nicht in Rechnung gestellt und eingezogen hat, eine nachträgliche Überwälzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte bedeuten würde;
b. die Steuer einzig aufgrund der Nichteinhaltung von formellen Vorschriften schuldet und erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund durch die Nichteinhaltung der Formvorschriften kein Steuerausfall entstanden ist; oder
c. aus entschuldbaren Gründen ihren Veranlagungspflichten nicht nachkommen konnte, nachträglich aber nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass die durch die Eidgenössische Steuerverwaltung vorgenommene Ermessenseinschätzung zu hoch ausgefallen ist. Ein Erlass ist diesfalls nur bis zur Höhe des zuviel veranlagten Betrages möglich.
2Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann ferner im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens einem Erlass zustimmen beziehungsweise auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten.
3Über das Gesuch um Erlass der Steuer entscheidet die Eidgenössische Steuerverwaltung endgültig.
Art. 65 Auskunftspflicht Art. 65 Auskunftspflicht Art. 65 Auskunftspflicht
1Die steuerpflichtige Person hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen.
2Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Ort der Klienten abdecken oder durch Codes ersetzen. In Zweifelsfällen werden auf Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der steuerpflichtigen Person vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts ernannte neutrale Experten als Kontrollorgane eingesetzt.
Art. 66 Auskunftsrecht Art. 66 Auskunftsrecht Art. 66 Auskunftsrecht
Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 45 von 63