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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschrie-

benen Sachverhalts erteilt die Eidgenössische Steuerverwaltung

innert angemessener Frist eine rechtsverbindliche Auskunft.

Die Auskunft ist ausschliesslich für die anfragende steuerpflich-

tige Person und die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie für

den angefragten Sachverhalt verbindlich.

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten Dritter 2. Abschnitt: Rechte und Pflichten Dritter 2. Abschnitt: Rechte und Pflichten Dritter

Art. 67 Steuernachfolge Art. 67 Steuernachfolge Art. 67 Steuernachfolge

1Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben in ihre

Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom

Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur

Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.

2Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen

Rechte und Pflichten des übernommenen Unternehmens ein.

Art. 68 Mithaftung Art. 68 Mithaftung Art. 68 Mithaftung

1Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:

a. die Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv-

oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtli-

chen Haftbarkeit;

b. wer eine freiwillige Versteigerung durchführt oder durch-

führen lässt;

c. bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristi-

schen Person, einer Handelsgesellschaft oder Personenge-

samtheit ohne Rechtsfähigkeit: die mit der Liquidation

betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergeb-

nisses;

d. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins

Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum

Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person;

e. jede zu einer Gruppenbesteuerung gehörende Person oder

Personengesellschaft für sämtliche von der Gruppe ge-

schuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personen-

gesellschaft aus der Gruppe aus, haftet sie nur noch für die

Steuerschulden, die sich aus ihren eigenen unternehmeri-

schen Aktivitäten ergeben;

14 SR 313.0 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 46 von 63