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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschrie-
benen Sachverhalts erteilt die Eidgenössische Steuerverwaltung
innert angemessener Frist eine rechtsverbindliche Auskunft.
Die Auskunft ist ausschliesslich für die anfragende steuerpflich-
tige Person und die Eidgenössische Steuerverwaltung sowie für
den angefragten Sachverhalt verbindlich.
2. Abschnitt: Rechte und Pflichten Dritter 2. Abschnitt: Rechte und Pflichten Dritter 2. Abschnitt: Rechte und Pflichten Dritter
Art. 67 Steuernachfolge Art. 67 Steuernachfolge Art. 67 Steuernachfolge
1Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben in ihre
Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom
Erblasser oder von der Erblasserin geschuldeten Steuern bis zur
Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen
Rechte und Pflichten des übernommenen Unternehmens ein.
Art. 68 Mithaftung Art. 68 Mithaftung Art. 68 Mithaftung
1Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
a. die Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv-
oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtli-
chen Haftbarkeit;
b. wer eine freiwillige Versteigerung durchführt oder durch-
führen lässt;
c. bei Beendigung der Steuerpflicht einer aufgelösten juristi-
schen Person, einer Handelsgesellschaft oder Personenge-
samtheit ohne Rechtsfähigkeit: die mit der Liquidation
betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergeb-
nisses;
d. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins
Ausland verlegt: die geschäftsführenden Organe bis zum
Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person;
e. jede zu einer Gruppenbesteuerung gehörende Person oder
Personengesellschaft für sämtliche von der Gruppe ge-
schuldeten Steuern; tritt eine Person oder Personen-
gesellschaft aus der Gruppe aus, haftet sie nur noch für die
Steuerschulden, die sich aus ihren eigenen unternehmeri-
schen Aktivitäten ergeben;
14 SR 313.0 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 46 von 63