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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Behörden 3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Behörden 3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Behörden
Art. 70 Amtshilfe Art. 70 Amtshilfe Art. 70 Amtshilfe
1Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
2Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die autonomen eidgenössischen Anstalten und Betriebe sowie alle sonstigen nicht in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes sowie für die Einforderung der Steuer von Bedeutung sein können; die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Auf Wunsch sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung Unterlagen kostenlos zuzustellen.
3Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen oder die Auskunft die angefragte Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post- und Fernmeldegeheimnis ist zu wahren.
4Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 120 BGG15).
5Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist verpflichtet, den Handelsregisterbehörden einzutragende Sachverhalte zu melden, von denen sie im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt. Sie hat zudem den Handelsregisterbehörden Auskunft über Sachverhalte zu erteilen, die deren Aufgabenbereich betreffen und die für die Beurteilung einer Eintragungspflicht oder einer Eintragung erforderlich sind. Die Meldungen und die Mitwirkung erfolgen kostenlos.
Art. 71 Zivilgerichte und Steuerüberwälzung Art. 71 Zivilgerichte und Steuerüberwälzung Art. 71 Zivilgerichte und Steuerüberwälzung
1Die Überwälzung der Steuer unterliegt der Privatautonomie.
2Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung sind die Zivilgerichte zuständig.
15 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, SR 173.110 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 48 von 63