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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten
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Art. 72 Automatisierte Verarbeitung und Aufbewahrung Art. 72 Automatisierte Verarbeitung und Aufbewahrung Art. 72 Automatisierte Verarbeitung und Aufbewahrung
1Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zur Bearbeitung derjenigen Daten und Informationen befugt, welche zur Steuererhebung und zum Steuerbezug erforderlich sind; dazu gehören auch Angaben über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.. Zu diesem Zweck unterhält sie die dazu notwendigen Datensammlungen und die Mittel zur Bearbeitung und Aufbewahrung.
2Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Organisation, Bearbeitung und Aufbewahrung der Daten und Informationen, namentlich über die zu erfassenden Daten, den Zugriff, die Bearbeitungsberechtigung, die Aufbewahrungsdauer, die Löschung und den Schutz vor unbemerktem Verändern.
3Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die notwendigen Daten und Informationen im Abrufverfahren den in der Zollverwaltung mit der Erhebung und dem Bezug der Mehrwertsteuer betrauten Personen zugänglich machen. Die Bestimmungen über die Amtshilfe und die Geheimhaltung (Art. 70 und 73) sind anwendbar.
4Die gestützt auf diese Bestimmung aufbewahrten Dokumente gelten als Originale.
Art. 73 Geheimhaltung Art. 73 Geheimhaltung Art. 73 Geheimhaltung
1Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a. bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 70, bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b. gegenüber Organen der Rechtspflege oder der Verwaltung, wenn die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Behörde durch das Eidgenössische Finanzdepartement zur Auskunftserteilung ermächtigt worden ist;
c. im Einzelfall gegenüber den Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder bei der Anzeige von Schuldbetreibungs- und Konkursdelikten zum Nachteil der Eidgenössischen Steuerverwaltung;
d. für die Auskunft, ob jemand im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder war.
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 49 von 63