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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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2. Kapitel: Entscheid- und Einspracheverfahren 2. Kapitel: Entscheid- und Einspracheverfahren 2. Kapitel: Entscheid- und Einspracheverfahren

1. Abschnitt: Überprüfung und Ermessenseinschätzung 1. Abschnitt: Überprüfung und Ermessenseinschätzung 1. Abschnitt: Überprüfung und Ermessenseinschätzung

Art. 74 Überprüfung Art. 74 Überprüfung Art. 74 Überprüfung

1Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als steuerpflichtige

Person sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen wer-

den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung überprüft.

2Zwecks Abklärung des Sachverhalts hat die steuerpflichtige

Person der Eidgenössischen Steuerverwaltung jederzeit den

Zugang zu ihrer Finanz- und Betriebsbuchhaltung sowie zu den

dazugehörigen Belegen zu gewähren. Das Gleiche gilt für

auskunftspflichtige Dritte. Eine Kontrolle ist schriftlich anzu-

kündigen. Als Kontrolle gilt auch das Einfordern von umfas-

senden Unterlagen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung

zum Zweck der Überprüfung gemäss Absatz 1. In begründeten

Fällen kann ausnahmsweise von der Voranmeldung einer Kon-

trolle abgesehen werden.

3Nach Beendigung der Kontrollhandlung ist der steuer-

pflichtigen Person eine Einschätzungsmitteilung abzugeben, zu

welcher sie innert 60 Tagen Stellung nehmen kann. Die Kon-

trolle ist frühestens nach Ablauf dieser Frist, jedoch spätestens

innert zwei Jahren seit der Ankündigung der Kontrolle mit

einem Entscheid, welcher den geprüften Zeitraum, die kontrol-

lierten Bereiche und das Kontrollergebnis umfasst, abzuschlies-

sen. Wird dieser Entscheid nicht innert 30 Tagen angefochten,

erwächst er in Rechtskraft.

4Die steuerpflichtige Person kann mittels begründetem Gesuch

die Durchführung einer Kontrolle verlangen. Die Kontrolle ist

innerhalb von zwei Jahren durchzuführen.

5Allein aufgrund von Formmängeln erhebt die Eidgenössische

Steuerverwaltung keine Steuernachforderung, wenn erkennbar

ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die

Nichteinhaltung von formellen Vorschriften für den Bund kein

Steuerausfall entstanden ist.

6Die anlässlich einer Prüfung gemäss Absatz 1 oder 2 bei einer

Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes16 vom

8. November 1934, bei der Schweizerischen Nationalbank oder

bei einer Pfandbriefzentrale sowie bei einer Börse, einem Ef-

fektenhändler oder einer anerkannten Revisionsstelle im Sinne

16 SR 952.0 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 50 von 63