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Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 63 Seiten

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des Börsengesetzes17 vom 24. März 1995 gemachten Feststel-

lungen betreffend Dritte dürfen ausschliesslich für die Durch-

führung der Mehrwertsteuer verwendet werden. Das Bankge-

heimnis und das Berufsgeheimnis des Börsengesetzes sind zu

wahren.

Art. 75 Ermessenseinschätzung Art. 75 Ermessenseinschätzung Art. 75 Ermessenseinschätzung

1Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor

oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirkli-

chen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die

Eidgenössische Steuerverwaltung eine Schätzung nach pflicht-

gemässem Ermessen vor.

2Die Schätzung umfasst sowohl die Steuer auf dem Umsatz wie

auch die abziehbaren Vorsteuern. Vorsteuern werden jedoch

höchstens bis zum Betrag der in der betreffenden Steuerperiode

deklarierten oder geschätzten Steuer auf dem Umsatz angerech-

net.

3Das Schätzungsergebnis wird mittels einer Einschätzungsmit-

teilung festgehalten.

2. Abschnitt: Verwaltungsverfahren 2. Abschnitt: Verwaltungsverfahren 2. Abschnitt: Verwaltungsverfahren

Art. 76 Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung Art. 76 Entscheide der eidgenössischen Steuerverwaltung Art. 76 Entscheide der eidgenössischen Steuerverwaltung

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Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft von Amtes wegen Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft von Amtes wegen Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Entscheide insbesondere wenn: Steuererhebung erforderlichen Entscheide insbesondere wenn: Steuererhebung erforderlichen Entscheide insbesondere wenn:

a. Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird; a. Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird; a. Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;

b. die Eintragung oder Löschung im Register der steuer- b. die Eintragung oder Löschung im Register der steuer- b. die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird; pflichtigen Personen bestritten wird; pflichtigen Personen bestritten wird;

c. Bestand oder Umfang der Steuerforderung oder der Mit- c. Bestand oder Umfang der Steuerforderung oder der Mit- c. Bestand oder Umfang der Steuerforderung oder der Mithaftung, des Vorsteuerabzugs oder des Anspruchs auf haftung, des Vorsteuerabzugs oder des Anspruchs auf haftung, des Vorsteuerabzugs oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist; Rückerstattung von Steuern streitig ist; Rückerstattung von Steuern streitig ist;

d. die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer d. die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer d. die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten; nicht entrichten; nicht entrichten;

e. sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt wer- e. sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt wer- e. sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf den, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf den, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen oder Weisungen ergeben; ergangenen Verordnungen oder Weisungen ergeben; ergangenen Verordnungen oder Weisungen ergeben;

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17SR 954.1

18 SR 172.021

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Seite 51 von 63