Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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dass bei Defizitdeckungen innerhalb des eigenen Gemeinwesens weiterhin eine Vorsteuerabzugskürzung erfolgt.

Eine grössere Anzahl Vernehmlasser vertritt jedoch die Ansicht, dass solche „Quersubventionen“ innerhalb des eigenen Gemeinwesens keine Vorsteuerabzugskürzungen zur Folge haben dürfen. Die Treuhand-Kammer (172) verweist diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach Finanzierungen nicht zu Vorsteuerabzugskürzungen führen dürfen.

Finanzierung der Kosten von Alternative 3

Nur sehr wenige Vernehmlasser äussern sich dazu, wie die Mindererträge bei Anwendung der Alternative 3 kompensiert werden sollen, wobei eine Kürzung der Subventionen eher etwas mehr Anklang findet als eine Erhöhung der Steuersätze.

Der Kanton ZH (24) spricht sich in seiner Stellungnahme dafür aus, die Mindereinnahmen des Bundes so weit wie möglich durch anteilsmässige Kürzung der Subventionen auszugleichen. Die Kürzung der Bundesbeiträge an die Kantone darf jedoch nur in dem Ausmass erfolgen, wie die Kantone und Gemeinden ihrerseits die Subventionen kürzen können. Erst wenn diese Kompensationsmöglichkeit ausgeschöpft ist und immer noch Mindereinnahmen vorliegen, darf eine Erhöhung der Mehrwertsteuersteuersätze in Betracht gezogen werden.

Travail Suisse (67) schlägt vor, die Steuerausfälle durch die Unterstellung der Beherbergungsleistungen unter den Normalsatz teilweise zu kompensieren.

3.3.2 Mehrwertsteuerliche Behandlung von Spenden

Eine deutliche Mehrheit der Vernehmlasser spricht sich für Alternative 2 aus und bezeichnet es als systemfremd und nicht haltbar, dass der Empfänger einer Spende seinen Vorsteuerabzug kürzen muss. Zuwendungen stellen keinen Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuer, sondern Nicht-Entgelte dar, und der Spendenbetrag soll ohne steuerliche Kürzung bei den Begünstigten ankommen. Sie fordern dementsprechend, dass diese Vorsteuerabzugskürzung aus Artikel 25 gestrichen wird und die Spenden in den Katalog der Nicht-Entgelte von Artikel 3 Buchstabe h aufgenommen werden.

Die SP (56), Travail Suisse (67), das Konsumentenforum (96) und die Liechtensteinische Steuerverwaltung (203) sind nicht dieser Ansicht und möchten beim heutigen System der Nichtbesteuerung und Vorsteuerabzugskürzung bleiben, da die vorgeschlagenen Alternativen keine entscheidenden Vorteile und Vereinfachungen erkennen lassen.

3.3.3 Umwandlung der unechten Befreiung in eine echte Befreiung

In Bezug auf die Frage, ob die Leistungen, welche heute ausgenommen und in den Modulen „Einheitssatz“ und „2 Sätze“ der Steuer unterstellt werden, echt von der Steuer befreit werden sollen, sind die Meinungen geteilt. Skyguide (40), die LPS (52), das Centre Patronal (77) und der Schweizerische Markenartikelverband (454) begründen ihre Zustimmung mit der Beseitigung der taxe occulte. Die Swiss Olympic Association (167), der Schweizer Schiesssportverband (117), der Schweizerische Turnverband (149) sowie zahlreiche andere Vernehmlasser, insbesondere aus dem Sportbereich, sprechen sich wegen der zusätzlichen Differenzierung, welche die Nullsatzbesteuerung mit sich bringt, für diesen Reformvorschlag aus. Die PdAS (53)