Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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rechtlichen Beiträgen und Forschungsbeiträgen bestehen bleiben. Beim Modul „2 Sätze“ ergeben sich zudem noch Differenzierungen in Bezug auf die zwei Steuersätze. Es ist sodann anzunehmen, dass die Steuermehrbelastung beim Modul „Einheitssatz“ deutlich höher ist als im Bericht wiedergegeben, und es ist zu befürchten, dass diese Mehrbelastung zur Hauptsache letztlich von Bund und Kantonen in ihren Funktionen als Träger oder Subventionszahler der Hochschulen zu bezahlen ist. Dadurch erfolgt letztlich eine Umverteilung zwischen den öffentlichen Kassen, ohne dass gesamthaft ein Mehrwert entsteht.

Die Universität Lausanne (266) stellt überdies fest, dass Bildungseinrichtungen bei den Modulen „Einheitssatz“ oder „2 Sätze“ in zweifacher Hinsicht schlechter gestellt werden, wenn wie heute der Empfang von Subventionen und anderen öffentlichrechtlichen Beiträgen zu einer Vorsteuerabzugskürzung führt: Sie hätten die Mehrwertsteuer abzurechnen und gleichzeitig hohe Vorsteuerabzugskürzungen hinzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Bildungsleistungen entsprechend verteuern.

3.1.2.16 Kultur

In der Kulturbranche werden die Module „Einheitssatz“ und „2 Sätze“ von praktisch allen Vernehmlassern abgelehnt, das Modul „Steuergesetz“ mit gewissen Vorbehalten jedoch begrüsst.

Als Gründe für diese Haltung werden hauptsächlich genannt, dass die Auswirkungen einer derartigen Revision für Kulturbetriebe finanziell untragbar sind und die Mehrwertsteuer aufgrund des hart umkämpften Marktes nur zum geringsten Teil auf die Endkonsumenten überwälzt werden kann. Ausserdem sind die Nachteile des zusätzlichen Steuererhebungs- und Entrichtungsaufwandes sowie die Finanzierung des tieferen Einheitssatzes auf Kosten der heute von der Steuer ausgenommenen Umsätze staats- und gesellschaftspolitisch nicht zu verantworten. Ferner wird vorgebracht, die Besteuerung von kulturellen Leistungen verletze die Grundsätze von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 69 der BV und bedeute bei der heutigen grenzüberschreitenden Mobilität einen Standortnachteil, da die Konsumenten und Leistungsbezüger auf ausländische, nicht steuerbelastete und damit kostengünstigere Angebote ausweichen können. Einige Vernehmlasser erwähnen überdies, dass nicht einzusehen ist, warum zur „Urproduktion“ in der Vernehmlassungsvorlage Opportunitätsüberlegungen angestellt werden, die im kulturellen und sportlichen Bereich gänzlich unter den Tisch gewischt werden. Ausserdem haben sich die Ausnahmeregelungen mittlerweile etabliert und stellen kein Problem mehr dar. Die Entstehung der unerwünschten taxe occulte ist denn auch in erster Linie auf Vorsteuerabzugskürzungen in Zusammenhang mit Subventionen als auf die Vorsteuerabzugskürzung wegen der Erzielung ausgenommener Umsätze zurückzuführen.

Einzig der Schweizerische Bühnenverband (134) und der Verband Schweizerischer Berufsorchester (522) können sich mit dem Modul „2 Sätze“ anfreunden, sofern der Vorsteuerabzug infolge Subventionen und Mäzenatenbeiträgen ungekürzt zugelassen wird. Damit werden die entstehenden Mehrausgaben verkraftbar und ausserdem wird das Bestreben der Revision, die schädliche Wirkung der taxe occulte zu vermeiden, auch wirklich erreicht.