Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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Schweizerische Versicherungsverband (155) hingegen rügt, dass sich die Schweiz mit der Anknüpfung an die Leistungen von den Gegebenheiten in der EU entfernt, welche primär auf die Umsätze abstellt. Ausserdem wird die Anknüpfung an den Leistungsbegriff im Gesetzesentwurf nicht konsequent umgesetzt.
Die FDK (102) und die Mehrheit der Kantone sowie einzelne weitere Vernehmlasser begrüssen die Definition des Leistungsbegriffs, d.h. des Steuerobjektes, da sich zukünftig zahlreiche Fragen im Bereich der Stellvertretung und der Entgeltszuordnung wesentlich einfacher lösen lassen als bisher.
Die FDP (47), Economiesuisse (68), Viscom (154) und einige weitere Vernehmlasser aus Wirtschaftkreisen möchten anders als der Entwurf bei der Definition der Leistung auf das Erfordernis der tatsächlichen Ausrichtung eines Entgeltes verzichten und bloss auf die Entgeltserwartung als Tatbestandsmerkmal für den Leistungsbegriff abstellen, weil damit sichergestellt werden kann, dass auch finanziell erfolglose Unternehmensaktivitäten als Leistungen gelten und somit zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Buchstabe d
Die Stellungnahmen zur Definition des Lieferungsbegriffs sind in Ziffer 3.3.12 betreffend Anpassung des Lieferungsbegriffs an das Recht der EU zusammengefasst.
Buchstabe f
Die FDK (102), zahlreiche Kantone und die Stadt Zürich (291) erachten die Einführung des Begriffs Unternehmen als fragwürdig, weil bei der Mehrwertsteuer die Steuerpflicht und nicht die Unternehmereigenschaft im Vordergrund steht. Es ist einfacher und leichter verständlich, die Elemente von Buchstabe f in den Artikel 9 Absatz 1 einzugliedern. Auf diese Weise kann auf die Unternehmens-Definition verzichtet werden. Artikel 21 MWSTG ist ebenso aufgebaut und hat sich bewährt.
Der Schweizerische Versicherungsverband (155) beurteilt die Verwendung des Begriffes „nachhaltig“ als auslegungsbedürftig und regt an, dass sämtliche gewerbsmässigen Aktivitäten, unabhängig davon, ob Einnahmen erzielt werden, zwingend als Unternehmen zu qualifizieren sind.
Buchstabe g
Der Kanton BL (25) und die Treuhand-Kammer (172) fordern, dass sich die Definition des Entgelts darauf abstützt, was der Leistungserbringer für seine Leistung erhält und nicht darauf, was der Leistungsempfänger für die erhaltene Leistung aufwendet, weil beispielsweise durch Spesen und Währungsverluste unter Umständen nicht die ganze vom Leistungsempfänger bezahlte Summe dem Leistungserbringer zugeht.
Der Vending Verband (174) möchte bei der Definition des Entgelts klarstellen, dass die dem Leistungsempfänger aufgrund von Nebenabreden obliegenden Pflichten, die nicht finanziell entschädigt werden, nicht Teil des Entgelts darstellen.
Buchstabe h
Praktisch alle Vernehmlasser begrüssen, dass Nicht-Entgelte, welche ausserhalb des Mehrwertsteuersystems stehen und keine Vorsteuerabzugskürzung zur Folge haben, im Gesetz definiert werden.