Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

abgabe reduzieren und damit die Mehrbelastung durch die Mehrwertsteuer ausgleichen kann.

3.2 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln

3.2.1 Modul „Steuergesetz”

Praktisch alle Vernehmlasser sind der Ansicht, dass die Systematik des E-MWSTG klarer ist als diejenige des MWSTG. Anderer Meinung sind der Schweizer Anlagefondsverband (112), der Schweizerische Verband für Rechnungslegung und Controlling (152) sowie Terre des hommes (169). Die Treuhand-Kammer (172) sieht zwar gewisse willkommene Verbesserungen, ortet aber noch einiges Verbesserungspotenzial. Insbesondere ist die Abgrenzung zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht nicht logisch und führt zu Unklarheiten.

Auch die Sprache des E-MWSTG wird von einem Grossteil der Vernehmlasser als klarer beurteilt. Nicht dieser Ansicht sind Swiss Banking (62), der Schweizer Anlagefondsverband (112), der Schweizerische Verband für Rechnungslegung und Controlling (152), der Verband schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (190) sowie einzelne Organisationen aus dem Gesundheitswesen. Für die Treuhand-Kammer (172) ist es wichtig, eine einheitliche und klare Terminologie zu verwenden. Sie hat diesbezüglich noch verschiedene Verbesserungsvorschläge.

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Grundsätze

Der Kanton BL (25) möchte die Erwähnung der Überwälzbarkeit aus Artikel 1 streichen, da dies eine Frage der Privatautonomie ist und nicht zu den Zielen der Mehrwertsteuer gehört. Zudem ist der Begriff der Fairness ausdrücklich zu erwähnen, wonach der Steuerpflichtige im Rahmen des Gesetzes in vergleichbarer Situation vergleichbare Rechte hat wie die Eidg. Steuerverwaltung.

Die FDP (47), die SVP (55), Economiesuisse (68), die Interessengemeinschaft Detailhandel (94), Viscom (154), die Treuhand-Kammer (172), Swiss Holdings (176), die Swiss Retail Federation (198) und weitere Vernehmlasser aus der Wirtschaft fordern, dass das Besteuerungsziel der privaten Vermögensverwendung für Konsumzwecke als Grundsatz in den Einleitungsartikel aufgenommen wird und sämtliche Gesetzesbestimmungen und Erläuterungen in den Materialien auf dieses Besteuerungsziel auszurichten sind. Zudem soll ausdrücklich das Ziel der Entrichtungswirtschaftlichkeit vor das Ziel der Erhebungswirtschaftlichkeit gestellt werden.

Die SP (56) findet es höchst problematisch, dass im Bericht zur Vernehmlassungsvorlage die Unternehmen nicht mehr als Steuerpflichtige, sondern als Beauftragte oder Inkassostellen dargestellt werden. Sie befürchtet, dass dies Forderungen nach einer Veranlagung der Steuer durch die Eidg. Steuerverwaltung oder nach Bezugsprovisionen nach sich ziehen könnte. Steuersystematisch ist der Konsument Steuerträger, besteuert wird ein geschaffener Mehrwert, weshalb das Unternehmen steuerpflichtig ist und bleibt.

Der Schweizerische Gewerbeverband (65), das Centre Patronal (77), die Fédération des Entreprises Romandes (86), der Schweizerische Leasingverband (141), der