Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht
Schweizerische Versicherungsverband (155) und Gastrosuisse (181) begrüssen die ausdrückliche Nennung der Entrichtungswirtschaftlichkeit als Grundsatz des Mehrwertsteuerrechts als Leitlinie für die Eidg. Steuerverwaltung. Der Schweizerische Leasingverband (141) wünscht zudem, dass in die Botschaft ein klares Bekenntnis zu diesem Grundsatz aufgenommen und er mindestens als mit jenem der Erhebungswirtschaftlichkeit gleichwertig bezeichnet wird.
Art. 2 Verhältnis zum kantonalen Recht
Der Schweizerische Leasingverband (141) verlangt, dass kantonale Stempelsteuern, wie die tasse di bollo im Kanton Tessin, welche im Ergebnis auf dem Umsatz erhoben werden, bei einer gleichzeitigen Erhebung der Mehrwertsteuer auszuschliessen sind. Dabei muss auf das wirtschaftliche Ergebnis und nicht auf den Gegenstand der Steuer abgestellt werden. Ausnahmen von dieser Regel können in Absatz 2 aufgenommen werden.
Art. 3 Begriffe
Die Definition wichtiger Begriffe wird von praktisch allen Vernehmlassern begrüsst, insbesondere wird erwartet, dass dadurch die Rechtssicherheit erhöht und Behandlungsgleichheit unter den Steuerpflichtigen verbessert wird. Die FDK (102) sowie die Kantone AR (1), AG (3), FR (5), GL (8), LU (10), SH (15), SO (16), SZ (17), TG (19), UR (20), VS (21) und BL (25) weisen jedoch auch darauf hin, dass die Lesbarkeit des Gesetzes dadurch nicht unbedingt vereinfacht wird.
Tax Partner AG (535) erachtet die Aufnahme von Begriffsbestimmungen hingegen als heikel und wertet das Risiko von ungenauen oder unvollständigen Definitionen höher als den Nutzen.
Einige Vernehmlasser schätzen weitere Definitionen als nützlich ein. Der Kanton GR (9) wünscht für den Fall, dass Artikel 11 unverändert übernommen wird, eine Definition des Begriffes „gleichartige Leistungen“. Die SP (56) und KV Schweiz (61) verlangen, dass der Eigenverbrauch ebenfalls definiert wird, da er ein Steuerobjekt darstellt und nicht als Form von Rückgängigmachung des Vorsteuerabzuges klassiert werden kann. Eigenverbrauch muss den normalen Lieferungen und Dienstleistungen gleich gestellt sein. Zudem sollen weitere Begriffe wie „Gemeinwesen“ oder „Marktwert“ geklärt werden. Der Verband öffentlicher Verkehr (183) wünscht die Definition des Begriffs „Bildung“. Es könnte dann in Artikel 18 Absatz 5 Buchstaben a und b auf die Aufzählungen verzichtet werden. Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (232) verlangt eine Definition des Vorsteuerabzugsrechts im Sinne des geschäftsmässig begründeten Aufwands gemäss DBG. Die Stadt Zürich (291) schlägt vor, zusätzlich die Definition der Begriffe „Subvention/Beitrag“, „echter und unechter Schadenersatz“ und „autonome Dienststelle“ auf Gesetzesstufe zu prüfen.
Der Schweizerische Versicherungsverband (155) regt an, in Bezug auf die verwendeten Begrifflichkeiten die betroffenen Wirtschaftssektoren anzuhören.
Buchstabe c
Die Treuhand-Kammer (172) fordert, dass das Wort „Umsatz“ nur verwendet wird, wenn ausdrücklich der betriebswirtschaftliche Umsatz gemeint ist. Steuerobjekt bei der Mehrwertsteuer ist die Leistung gegen Entgelt und nicht der Umsatz. Der