Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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Der Kanton BL (25) stellt fest, dass es sich bei den Nicht-Entgelten gemäss Buchstabe h teilweise um Entgelte für Leistungen (Gesellschaftereinlage, Pfandgeld, Billett- und Handänderungssteuern) oder um Geldflüsse handelt, denen kein Steuerobjekt gegenüber steht (Schadenersatz, Genugtuung und durchlaufende Posten). Er fordert deshalb, die Definition des Nicht-Entgeltes zu streichen und in Artikel 14 Absatz 2 die bisher in Artikel 3 Buchstabe h genannten Geldflüsse ausdrücklich nicht der Steuer zu unterstellen. Dementsprechend ist in Artikel 25 Absatz 3 ausdrücklich zu bestimmen, dass diese Geldzugänge zu keiner Vorsteuerabzugskürzung führen.
Der Schweizer Schiesssportverband (117) kritisiert, dass die vorgeschlagene abschliessende Regelung betreffend die Nicht-Entgelte sowie betreffend die Abgrenzung zu nicht steuerbaren Entgelten nicht zu befriedigen vermag und verlangt eine Formulierung, die im Abrechnungsverfahren eine flexiblere Anwendung erlaubt.
Die Kantone FR (5), GE (6), JU (7), NE (11), VS (21) und ZG (23) fordern, dass die Subventionen im Sinne des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) ausdrücklich als Nicht-Entgelt definiert werden. Die SBB (27) und Litra (93) beantragen, die Definition der Nicht-Entgelte auf sämtliche Subventionen und öffentlich-rechtliche Abgeltungen auszuweiten.
Cinésuisse (122), der Schweizerische Kunstverein (140), die Vereinigung Schweizer Kunstmuseen (197), die Swiss Olympic Association (167), der Schweizer Schiesssportverband (117), der Schweizerische Fussballverband (138) und zahlreiche weitere Sportverbände und -vereine, die Treuhand-Kammer (172), der WWF (202), Rega (124), der Spitex Verband Schweiz (159), das Schweizerische Rote Kreuz (157), Fastenopfer (84), HEKS (91), Helvetas (115), Swissaid (125), Swisscontact (126) und Terre des hommes (169) und zahlreiche weitere Vernehmlasser aus den Bereichen Kultur, Sport, Umwelt, Soziales und Bildung fordern ebenfalls, dass Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand sowie Spenden auch künftig als Nicht-Entgelte qualifiziert werden und dies im Gesetz ausdrücklich verankert wird.
Die CVP (43), die SVP (55), Economiesuisse (68), Swiss Holdings (176) und die Vereinigung der Privaten Aktiengesellschaften (576) möchten, dass Einnahmen aus Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 61 DBG bzw. Artikel 19 DBG und aus dem Verkauf von qualifizierten Beteiligungen im Sinne von Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b DBG bzw. Artikel 18 Absatz 2 DBG als Nicht-Entgelte aufgeführt werden, damit künftig die Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich der im Rahmen solcher Transaktionen bezogenen Leistungen gewährleistet ist. Die sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung in (wegen der Mehrwertsteuer-Folgen) schädliche „Share Deals“ und unproblematische „Asset Deals“ ist aufzugeben. Dies soll gesetzlich festgehalten werden.
Die Universität Lausanne (266) schlägt vor, dass die Kosten, die sich Hochschulen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit weiterverrechnen, als Nicht-Entgelte betrachtet werden, damit es bei effektiv abrechnenden Hochschulen zu keiner Vorsteuerabzugskürzung kommt.
Gemäss Economiesuisse (68), dem Autogewerbeverband (73), der Interessengemeinschaft Detailhandel (94), Hotelleriesuisse (92), dem Schweizer Tourismus-Verband (118), der Treuhand-Kammer (172), Swiss Holdings (176), der Schweizerischen Metall-Union (520) und der Vereinigung der Privaten Aktiengesellschaften (576) sind alle Finanzierungsvorgänge im Eigen- und Fremdkapitalbereich in Ziffer 1 von Buchstabe h als Nicht-Entgelte zu bezeichnen.