Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten

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Art. 4 Ort der Lieferung

Die Stellungnahmen zum Ort der Lieferung sind in Ziffer 3.3.12 betreffend Anpassung des Lieferungsbegriffs an das Recht der EU zusammengefasst.

Art. 5 Ort der Dienstleistung

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlasser befürwortet die Umstellung auf das Empfängerortprinzip als künftige Auffangregel und betont, dass damit der Konsumcharakter der Mehrwertsteuer hervorgehoben wird.

Die Unterstellung der Leistungen des Aircraft Managements, der Flugsicherung und der Analyseleistungen unter das Empfängerostsprinzip wird lediglich vom Schweizerischen Verband für Rechnungslegung und Controlling (152) abgelehnt.

Die Treuhand-Kammer (172) und einige weitere Vernehmlasser verlangen, den Ort der Vermittlungsleistungen am Ort der vermittelten Leistung anzuknüpfen und den Ort des „Free Access“, weil völlig unklar, zu streichen. Ebenfalls soll darauf verzichtet werden, den Ort der Leistung gegen Mitgliederbeiträge im Gesetz festzuschreiben. Mitgliederbeiträge sind entweder kein Entgelt für eine Leistung, sondern Gesellschaftereinlage, oder, sollten diese trotzdem ausnahmsweise Entgeltscharakter haben, dann würde sich der Ort der Leistung nach deren Gehalt bestimmen.

Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (189) und Swissgrid (462) stellen fest, dass in Buchstabe f Ziffer 5 der Begriff „Free Access“ (Netzzugang, zur Verfügung stellen von Trassen) dem Erbringerortprinzip unterstellt ist. Sollte mit „Netzzugang“ auch der Zugang zum Strom- und Gasnetz gemeint sein, so würde dies eine klare Verkomplizierung der Situation darstellen. Heute unterliegen die Durchleitungsrechte dem Empfängerortprinzip, was der Regelung in der EU entspricht und dadurch Doppelbesteuerungen vermeidet. Würde dies geändert, so würden neue Doppelbesteuerungstatbestände geschaffen. Die Vernehmlassungsvorlage ist diesbezüglich widersprüchlich.

Gemäss dem Schweizerischen Versicherungsverband (155) ist der Begriff der „Sozial- und Altershilfe“ in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer 2 in Übereinstimmung zu bringen mit der in Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 3 verwendeten Terminologie.

Die SP (56) regt an, dass im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr auf Gewässern mit unklaren Grenzen (Bodensee) vom Prinzip des Ortes der Leistungserbringung abgewichen und der Sitz des Unternehmens als massgebend bezeichnet wird.

Der Kanton BE (4) bemerkt, dass im zweiten Absatz unter Buchstabe a die Vermietung genannt wird, welche jedoch im mehrwertsteuerlichen Sinne eine Lieferung und keine Dienstleistung darstellt, weshalb diese Nennung zu streichen ist.

Die Vereinigung der Schweizerischen Freilager (484) beantragt, dass in Absatz 2 Buchstabe c der Begriff „Nebentätigkeiten des Transportgewerbes“ in „Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes“ geändert wird und die Bezeichnung „und Ähnlichem“ präzisiert wird.

Art. 6 Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen

Der Schweizerische Versicherungsverband (155) regt an, dass der Bundesrat seine Kompetenzen bei Doppelbesteuerungsfällen, welche infolge unterschiedlicher Rege-