Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/125: Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer · 120 Seiten
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lung des Ortes der Dienstleistung in der Schweiz und in der EU zunehmen dürften, aktiver als bisher wahrnimmt.
Die Swiss Olympic Association (167) und mehrere andere Sportvereine und -verbände verlangen die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung, da sie verfassungswidrig ist. Sie machen geltend, dass dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Steuer im Abgaberecht die Bedeutung eines verfassungsmässigen Rechtes zukommt und die Kompetenz zur Beseitigung einer Nichtbesteuerung daher nicht an den Bundesrat delegiert werden kann.
Art. 7 Nachweis
Praktisch alle Vernehmlasser befürworten grundsätzlich die freie Beweisführung für den Steuerpflichtigen und die Beweisabnahmepflicht für die Eidg. Steuerverwaltung.
Der Schweizerische Gewerbeverband (65), der Autogewerbeverband (73) und die Schweizerische Metall-Union (520) begrüssen vor allem, dass die Abrechnung der kommerziellen Operationen gemäss Handelsrecht ausreicht, um den Nachweis zu erbringen.
Von der LPS (52) wird insbesondere begrüsst, dass bei ordnungsgemässer Verbuchung der Nachweis steuermindernder Tatsachen nicht mehr an formelle Kriterien geknüpft ist.
Gerade diese neue Vorgabe der Verbuchung bereitet hingegen anderen Vernehmlassern (Kanton ZG (23), FDP (47), SVP (55), Economiesuisse (68), Schweizerischer Anwaltsverband (132), Schweizerischer Leasingverband (141), Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft (150), Schweizerischer Versicherungsverband (155), Treuhand-Kammer (172), Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur (228), Universität Lausanne (266), Aktion Liberaler Aufbruch (490), Vereinigung der Privaten Aktiengesellschaften (576), Vereinigung Nordwestschweizerischer Spitäler (588), Schweizerische Luftfahrtunternehmen des gewerbsmässigen Nicht-Linienverkehrs (505)) Sorgen, weil die Eidg. Steuerverwaltung gestützt auf Artikel 58 Absatz 1 weiterhin das Recht hat, Buchführungsvorschriften aufzustellen und somit jegliche formelle Anforderungen, auch an Buchungsbelege, definieren kann. Sie befürchten, dass mit der Verbuchung die buchhalterische Behandlung eine erhöhte Bedeutung erlangt und eine neue Form des Formalismus geschaffen wird. Die Mehrheit von ihnen ist zudem der Ansicht, dass die „safe haven“-Regelung bloss eine Festschreibung der bislang geltenden Maximalforderungen im Gesetz bedeutet und folglich der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf hat, dass steuermindernde Tatsachen aufgrund anderer, weniger perfekter Beweismittel anerkannt werden. Die durch die Praxismitteilung vom 31. Oktober 2006 und mit Artikel 15a MWSTGV eingeführten Lockerungen der formellen Anforderungen wurden ihres Erachtens nicht übernommen, was einen Rückschritt des neuen Gesetzes hinter die heutige Praxis darstellt. Deshalb beantragen u.a. die FDP (47), Economiesuisse (68), der Schweizerische Anwaltsverband (132), die Treuhandkammer (172) und Swiss Holdings (176), die Bestimmungen bezüglich Beweisvorschriften und Formalismus gemäss dem Konzept E-MWST.COM zu übernehmen.
Auch die CVP (43) befürchtet durch die jetzige Formulierung eine Verschärfung gegenüber der heutigen Praxis und fordert deshalb eine nochmalige Überprüfung des Artikels.